Artikel 8 VO (EU) 2012/1079

Zugehörige Verfahren

(1) Flugsicherungsorganisationen, Betreiber und andere Nutzer von Funkgeräten stellen sicher, dass alle sechs Stellen der numerischen Kennung verwendet werden, um den Übertragungskanal im Sprechfunk zu identifizieren, ausgenommen in den Fällen, wo an fünfter und sechster Stelle eine Null steht und nur die ersten vier Stellen verwendet werden müssen.

(2) Flugsicherungsorganisationen, Betreiber und andere Nutzer von Funkgeräten stellen sicher, dass ihre Verfahren für den Flugfunk den in Anhang II Nummer 3 genannten ICAO-Bestimmungen entsprechen.

(3) Flugsicherungsorganisationen stellen sicher, dass die jeweils geltenden Verfahren für Luftfahrzeuge, die mit 8,33-kHz-fähigen Funkgeräten ausgerüstet sind, und für Luftfahrzeuge, die nicht über eine solche Ausrüstung verfügen, in den in einer Betriebsabsprache getroffenen Vereinbarungen zwischen Flugverkehrsdienststellen festgelegt sind.

(4) Alle Betreiber und in ihrem Namen tätigen Beauftragten stellen sicher, dass für Luftfahrzeuge mit 8,33-kHz-fähigen Funkgeräten in Feld 10 des Flugplans der Buchstabe Y eingetragen wird.

(5) Betreiber und in ihrem Namen tätige Beauftragte stellen sicher, dass bei der Planung von Flügen in einem Luftraum, in dem das Mitführen von 8,33-kHz-fähigen Funkgeräten vorgeschrieben ist, für Luftfahrzeuge, die nicht über die entsprechende Ausrüstung verfügen, für die aber eine Ausnahme von der Pflicht zum Mitführen der Ausrüstung erteilt wurde, die entsprechende Angabe im Flugplan erfolgt.

(6) Ändert sich bei einem Flug der Status der 8,33-kHz-Fähigkeit, übermitteln die Luftfahrzeugbetreiber oder die in ihrem Namen handelnden Beauftragten eine Änderungsmeldung an das IFPS mit der korrekten Angabe im betreffenden Feld des Flugplans.

(7) Der Netzmanager stellt sicher, dass das IFPS die mit den Flugplänen erhaltene Information über die Betriebsfähigkeit mit einem Kanalabstand von 8,33 kHz verarbeitet und verbreitet.

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