Artikel 7 VO (EU) 2012/1079
Pflichten von Flugsicherungsorganisationen
(1) Die Flugsicherungsorganisationen stellen sicher, dass ihre 8,33-kHz-Sprachkommunikationssysteme innerhalb der festgelegten Betriebsüberdeckung eine betrieblich akzeptable Sprechfunkverbindung zwischen Lotsen und Piloten ermöglichen.
(2) Die Flugsicherungsorganisationen wenden bei ihren Flugdatenverarbeitungssystemen die Verfahren für Benachrichtigung und einleitende Koordinierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1032/2006 der Kommission(1) wie folgt an:
- a)
- Die Information über die Fähigkeit eines Fluges zur Kommunikation bei einem Kanalabstand von 8,33 kHz wird zwischen Flugverkehrskontrolldienststellen weitergegeben;
- b)
- die Information über die Fähigkeit eines Fluges zur Kommunikation bei einem Kanalabstand von 8,33 kHz wird am zuständigen Lotsenarbeitsplatz zur Verfügung gestellt;
- c)
- der Lotse hat die Möglichkeit, die Information über die Fähigkeit eines Fluges zur Kommunikation bei einem Kanalabstand von 8,33 kHz zu ändern.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 186 vom 7.7.2006, S. 27.
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