Artikel 6 VO (EU) 2012/1079

Anforderungen an die Umstellung auf 8,33 kHz

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für Sektoren mit einer Untergrenze bei oder oberhalb von FL 195 alle Sprechfunk-Frequenzzuteilungen auf einen Kanalabstand von 8,33 kHz umgestellt werden.

(2) Wenn es unter außergewöhnlichen Umständen nicht möglich ist, die Bestimmungen von Absatz 1 einzuhalten, unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die Gründe dafür.

(3) Die in Anhang I genannten Mitgliedstaaten führen bis zum 31. Dezember 2014 eine Zahl neuer Umstellungen auf einen Kanalabstand von 8,33 kHz durch, die mindestens 25 % der Gesamtzahl der Frequenzzuteilungen mit einem Kanalabstand von 25 kHz beträgt, die im Zentralregister angegeben und Bezirkskontrollstellen (Area Control Centres, im Folgenden „ACC” ) im jeweiligen Mitgliedstaat zugewiesen sind. Diese Umstellungen sind nicht auf ACC-Frequenzzuteilungen begrenzt und umfassen keine Frequenzzuteilungen für die Kommunikation zur Betriebssteuerung.

(4) Bei der Gesamtzahl der in Absatz 3 genannten ACC-Frequenzzuteilungen mit einem Kanalabstand von 25 kHz bleiben unberücksichtigt:

a)
Frequenzzuteilungen, bei denen ein 25-kHz-Trägerfrequenz-Offset eingesetzt wird;
b)
Frequenzzuteilungen, bei denen ein Kanalabstand von 25 kHz aus Sicherheitsgründen beibehalten wird;
c)
25-kHz-Frequenzzuteilungen zur Berücksichtigung von Staatsluftfahrzeugen.

(5) Die in Anhang I genannten Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis 31. Dezember 2013 die Zahl der gemäß Absatz 3 durchführbaren Umstellungen.

(6) Kann das in den Absätzen 3 und 4 genannte Ziel von 25 % nicht erreicht werden, begründet der Mitgliedstaat in seiner Mitteilung an die Kommission, warum dieses Ziel noch nicht erreicht wurde, und schlägt einen alternativen Termin vor, bis zu dem diese Umstellungen durchgeführt werden.

(7) In der Mitteilung an die Kommission sind auch die Frequenzzuteilungen, bei denen eine Umstellung nicht durchgeführt werden kann, und die Gründe für die Nichtdurchführbarkeit anzugeben.

(8) Die in Anhang I genannten Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ab dem 1. Januar 2015 alle im Zentralregister veröffentlichten Frequenzzuteilungen für die Kommunikation zur Betriebssteuerung Frequenzzuteilungen mit einem Kanalabstand von 8,33 kHz sind.

(9) In den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Einhaltung der Vorschriften des Absatzes 8 nicht sichergestellt werden kann, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31. Dezember 2014 die Frequenzzuteilungen für die Kommunikation zur Betriebssteuerung, die nicht umgestellt werden, und begründen, warum die Umstellung nicht erfolgt.

(10) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bis zum 31. Dezember 2018 alle Frequenzzuteilungen auf einen Kanalabstand von 8,33 kHz umgestellt werden, ausgenommen:

a)
Frequenzzuteilungen, bei denen ein Kanalabstand von 25 kHz aus Sicherheitsgründen beibehalten wird;
b)
25-kHz-Frequenzzuteilungen zur Berücksichtigung von Staatsluftfahrzeugen.

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