Artikel 13 VO (EU) 2012/1079

Zusätzliche Anforderungen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle maßgeblichen Beteiligten mit den Anforderungen dieser Verordnung vertraut gemacht und für ihre Aufgaben angemessen geschult werden.

(2) Der Netzmanager stellt sicher, dass Personal, das das IFPS betreibt und an der Flugplanung beteiligt ist, mit den Anforderungen dieser Verordnung vertraut gemacht und für seine Aufgaben angemessen geschult wird.

(3) Die Flugsicherungsorganisationen

a)
entwickeln und pflegen Betriebshandbücher mit den einschlägigen Anleitungen und Informationen, die ihrem maßgeblichen Personal die Anwendung dieser Verordnung ermöglichen;
b)
stellen sicher, dass die unter Buchstabe a genannten Handbücher zugänglich sind und auf dem aktuellsten Stand gehalten werden, und dass ihre Aktualisierung und Verbreitung einem geeigneten Qualitäts- und Redaktionsmanagement unterliegen;
c)
stellen sicher, dass die Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren mit dieser Verordnung in Übereinstimmung stehen.

(4) Der Netzmanager stellt sicher, dass die zentrale Flugplanverarbeitung und -verteilung

a)
Betriebshandbücher mit den einschlägigen Anleitungen und Informationen entwickelt und pflegt, die dem maßgeblichen Personal die Anwendung dieser Verordnung ermöglichen;
b)
dass die in Buchstabe a genannten Handbücher zugänglich sind und auf dem aktuellsten Stand gehalten werden und ihre Aktualisierung und Verbreitung einem geeigneten Qualitäts- und Redaktionsmanagement unterliegen;
c)
dass die Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren mit dieser Verordnung in Übereinstimmung stehen.

(5) Die Betreiber stellen sicher, dass Personal, das Funkausrüstungen bedient, mit dieser Verordnung vertraut gemacht wird, dass es für die Bedienung dieser Ausrüstung angemessen geschult wird und dass im Cockpit nach Möglichkeit entsprechende Anleitungen zur Verfügung stehen.

(6) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Verordnung nachzukommen, einschließlich der Veröffentlichung der einschlägigen Informationen in den nationalen Luftfahrthandbüchern (AIP).

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