Artikel 2 VO (EU) 2012/1079
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für alle Funkgeräte, die im Frequenzband 117,975-137 MHz (im Folgenden „das VHF-Band” ) betrieben werden, das dem mobilen Flugfunkdienst im Streckennetz (Aeronautical Mobile Route Service) zugeteilt ist, einschließlich Systemen, ihrer Komponenten und zugehöriger Verfahren.
(2) Diese Verordnung gilt für Flugdatenverarbeitungssysteme, die von den Flugverkehrskontrollstellen, die Dienste für den allgemeinen Flugverkehr erbringen, eingesetzt werden, sowie deren Komponenten und zugehörige Verfahren.
(3) Diese Verordnung gilt für alle Flüge, die als allgemeiner Flugverkehr im Luftraum der International Civil Aviation Organisation (im Folgenden „ICAO” ), Region EUR durchgeführt werden, in dem die Mitgliedstaaten für die Erbringung von Flugverkehrsdiensten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) verantwortlich sind.
(4) Die Bestimmungen für die Umstellung gelten nicht für Frequenzzuteilungen
- a)
-
bei denen der Kanalabstand von 25 kHz auf folgenden Frequenzen beibehalten wird:
- i)
- Notfrequenz (121,5 MHz);
- ii)
- Hilfsfrequenz für Such- und Rettungsmaßnahmen (123,1 MHz);
- iii)
- VHF-Digitallink-Frequenzen (VDL-Frequenzen) (136,725 MHz, 136,775 MHz, 136,825 MHz, 136,875 MHz, 136,925 MHz und 136,975 MHz);
- iv)
- Frequenzen für das ACARS-Luftfahrzeug-Kommunikationssystem (Aircraft Communications Addressing and Reporting System) (131,525 MHz, 131,725 MHz und 131,825 MHz);
- b)
- bei denen ein Trägerfrequenz-Offset innerhalb eines Kanalabstands von 25 kHz verwendet wird.
(5) Die Betriebsfähigkeit mit einem Kanalabstand von 8,33 kHz wird nicht für Funkgeräte vorgeschrieben, die ausschließlich auf einer oder mehreren zugeteilten Frequenzen betrieben werden, bei denen der Kanalabstand von 25 kHz beibehalten wird.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10.
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