Artikel 3 VO (EU) 2012/1079
Begriffsbestimmungen
Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004. Außerdem gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- 1. „Kanal” :
- numerische Kennung in Verbindung mit der Feinabstimmung der Sprechfunkausrüstung, die eine eindeutige Identifizierung der anwendbaren Funkfrequenz und des zugehörigen Kanalabstands ermöglicht.
- 2. „8,33-kHz-Kanalabstand” :
- Kanalraster, bei dem der Abstand der nominellen Kanalmittenfrequenzen 8,33 kHz beträgt.
- 3. „Funkgerät” :
- eingebautes, tragbares oder in der Hand gehaltenes Gerät für Sendung und/oder Empfang im VHF-Band.
- 4. „Zentralregister” :
- Register, in das die nationalen Frequenzverwalter zu jeder Frequenzzuteilung die notwendigen betrieblichen, technischen und verwaltungstechnischen Angaben im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 eintragen.
- 5. „Umstellung auf 8,33 kHz” :
- Austausch einer im Zentralregister eingetragenen Zuteilung von Frequenzen mit einem Kanalabstand von 25 kHz durch eine Zuteilung von Frequenzen mit einem Kanalabstand von 8,33 kHz.
- 6. „Frequenzzuteilung” :
- von einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung zur Nutzung einer Funkfrequenz oder eines Funkfrequenzkanals unter festgelegten Bedingungen für den Betrieb von Funkgeräten.
- 7. „Betreiber” :
- Person, Organisation oder Unternehmen, die oder das Flugbetrieb durchführt oder durchzuführen beabsichtigt.
- 8. „Flüge nach Sichtflugregeln” :
- Flüge, die nach Sichtflugregeln gemäß Anhang 2 des Abkommens von Chicago von 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (im Folgenden „das Abkommen von Chicago” )durchgeführt werden.
- 9. „Staatsluftfahrzeug” :
- Luftfahrzeug, das im Militär-, Zoll- oder Polizeidienst eingesetzt wird.
- 10. „Trägerfrequenz-Offset-Betrieb” :
- Betrieb, bei dem ein bezeichnetes Betriebssegment nicht von einem einzigen Sender am Boden abgedeckt werden kann und zur Minimierung von Interferenzproblemen die Signale von zwei oder mehr Sendern am Boden gegenüber der nominellen Kanalmittenfrequenz versetzt sind.
- 11. „Bordfunkausrüstung” :
- ein oder mehrere Funkgeräte an Bord eines Luftfahrzeugs, die von einem zugelassenen Flugbesatzungsmitglied während des Fluges verwendet werden.
- 12. „Funkgeräteerneuerung” :
- Austausch eines Funkgeräts gegen ein Gerät eines anderen Modells oder gegen ein Gerät mit einer anderen Teilenummer.
- 13. „festgelegte Betriebsüberdeckung” :
- Luftraumsegment, in dem ein bestimmter Dienst bereitgestellt wird und Frequenzschutz erhält.
- 14. „Flugverkehrskontrollstelle” :
- Bezirkskontrollstelle, Anflugkontrollstelle oder Platzkontrollstelle.
- 15. „Lotsenarbeitsplatz” :
- Platz mit Mobiliar und technischer Ausstattung, an dem ein Mitarbeiter der Flugverkehrsdienste Aufgaben im Zusammenhang mit seinen operativen Zuständigkeiten wahrnimmt.
- 16. „Sprechfunk” :
- Form des Funkverkehrs, in erster Linie für den Informationsaustausch durch Sprache.
- 17. „Betriebsabsprache” :
- Vereinbarung zwischen zwei benachbarten Flugverkehrsdienststellen, in der festgelegt ist, wie ihre jeweiligen Zuständigkeiten im Flugverkehrsdienst zu koordinieren sind.
- 18. „Integrated Initial Flight Plan Processing System” (im Folgenden „IFPS” ):
- System innerhalb des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes, über das für den unter diese Verordnung fallenden Luftraum eine zentrale Flugplanungsverarbeitung und -verteilung bereitgestellt wird, deren Aufgabe die Entgegennahme, Validierung und Verteilung von Flugplänen ist.
- 19. „Transport-Staatsluftfahrzeug” :
- Starrflügel-Staatsluftfahrzeug, das für die Beförderung von Personen und/oder Fracht ausgelegt ist.
- 20. „Flughafenbetreiber” :
- das Leitungsorgan des Flughafens gemäß der Begriffsbestimmung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93(1).
- 21. „Kommunikation zur Betriebssteuerung” :
- Kommunikation von Luftfahrzeugbetreibern, die auch Auswirkungen auf die Sicherheit, Ordnungsmäßigkeit und Effizienz der Flüge im Luftverkehr hat.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 14 vom 22.1.1993, S. 1.
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