Artikel 1 VO (EU) 2012/1081

(1) Für die Ausfuhr von Kulturgütern gibt es drei Arten von Genehmigungen, die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 und der vorliegenden Verordnung erteilt und verwendet werden:

a)
die normale Genehmigung;
b)
die spezifische offene Genehmigung;
c)
die allgemeine offene Genehmigung.

(2) Die Verpflichtungen hinsichtlich der Ausfuhrförmlichkeiten und der entsprechenden Papiere werden durch die Verwendung einer Ausfuhrgenehmigung in keiner Weise berührt.

(3) Der Ausfuhrgenehmigungsvordruck muss auf Anfrage bei der (den) in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 genannten zuständigen Behörde(n) erhältlich sein.

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