Präambel VO (EU) 2012/1081

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern(1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EWG) Nr. 752/93 der Kommission vom 30. März 1993 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates über die Ausfuhr von Kulturgütern(2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden(3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.
(2)
Es sind Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 erforderlich, die insbesondere eine Ausfuhrgenehmigungspflicht für die in Anhang I der Verordnung aufgeführten Kategorien von Kulturgütern vorsieht.
(3)
Um die Einheitlichkeit des Vordrucks für die in der Verordnung vorgesehene Ausfuhrgenehmigung zu gewährleisten, sind die Einzelheiten der Ausstellung, Erteilung und Verwendung dieses Papiers zu regeln. Dazu ist ein Muster für die Genehmigung festzulegen.
(4)
Zum Abbau unnötigen Verwaltungsaufwands ist es zweckmäßig, für die vorübergehende Ausfuhr von Kulturgütern zur Verwendung und/oder Ausstellung durch verantwortungsvolle Personen oder Organisationen in Drittländern das Konzept offener Genehmigungen beizubehalten.
(5)
Die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, sollten dies in Bezug auf die Kulturgüter, Personen und Organisationen, für die sie zuständig sind, tun können. Die dafür zu erfüllenden Voraussetzungen sind von einem Mitgliedstaat zum anderen unterschiedlich. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Möglichkeit haben, sich für oder gegen die Verwendung offener Genehmigungen zu entscheiden und die Voraussetzungen ihrer Erteilung festzulegen.
(6)
Die Ausfuhrgenehmigung sollte in einer der Amtssprachen der Union erteilt werden.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 genannten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 1.

(2)

ABl. L 77 vom 31.3.1993, S. 24.

(3)

Siehe Anhang IV.

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