Artikel 1 VO (EU) 2012/114
Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird wie folgt geändert:
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Artikel 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 2
(1) Es werden sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren, die sich im Besitz, im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle der in den Anhängen I, IA und IB aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen befinden.
(2) Den in den Anhängen I, IA oder IB aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.
(3) Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.
(4) Anhang I enthält eine Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Rat nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2010/639/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus(*) als verantwortlich für die Verletzung internationaler Wahlstandards bei den Präsidentschaftswahlen vom 19. März 2006 in Belarus und für die Unterdrückung der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition oder als mit den Verantwortlichen in Verbindung stehend ermittelt wurden.
(5) Anhang IA enthält eine Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Rat nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2010/639/GASP als verantwortlich für die Verletzung internationaler Wahlstandards bei den Präsidentschaftswahlen vom 19. Dezember 2010 in Belarus und für die Unterdrückung der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition oder als mit den Verantwortlichen in Verbindung stehend ermittelt wurden.
(6) Anhang IB enthält eine Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Rat nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d des Beschlusses 2010/639/GASP entweder i) als für schwere Menschenrechtsverletzungen oder die Unterdrückung der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition in Belarus verantwortlich oder ii) als Personen oder Organisationen, die Nutznießer des Lukaschenko-Regimes sind oder es unterstützen, ermittelt wurden.
- 2.
- In Artikel 2b Absätze 1 und 2, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 4a und Artikel 8a Absätze 1 und 4 werden die Bezugnahmen auf „Anhänge I und IA” , „Anhang I bzw. Anhang IA” bzw. „Anhang I oder Anhang IA” durch Bezugnahmen auf „Anhänge I, IA und IB” , „Anhang I, IA bzw. IB” bzw. „Anhang I, IA oder IB” ersetzt.
Fußnote(n):
- (*)
ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 18.
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