Präambel VO (EU) 2012/114

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2012/36/GASP des Rates vom 23. Januar 2012(1) zur Änderung des Beschlusses 2010/639/GASP(2) des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Belarus,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates(3) sieht vor, dass die Vermögenswerte von Präsident Lukaschenko und verschiedenen belarussischen Amtsträgern eingefroren werden.
(2)
Mit Beschluss 2012/36/GASP hat der Rat beschlossen, dass das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen sowohl auf Personen, die für schwere Verletzungen der Menschenrechte oder die Unterdrückung der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition verantwortlich sind, insbesondere Personen in leitender Funktion, als auch auf Personen und Organisationen, die Nutznießer des Lukaschenko-Regimes sind oder es unterstützen, insbesondere Personen und Organisationen, die das Regime in finanzieller oder materieller Hinsicht unterstützen, ausgedehnt werden sollte.
(3)
Diese Maßnahme fällt in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und daher bedarf es für ihre Umsetzung Maßnahmen auf Ebene der Union, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
(4)
Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.
(5)
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 19 vom 24.1.2012, S. 31.

(2)

Beschluss vom 25. Oktober 2010 (ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 18).

(3)

ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1.

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