Artikel 1 VO (EU) 2012/1151
Ziele
(1) Ziel dieser Verordnung ist es, die Erzeuger von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln dabei zu unterstützen, Käufer und Verbraucher über die Produkteigenschaften und Bewirtschaftungsmerkmale dieser Erzeugnisse und Lebensmittel zu unterrichten, und dabei Folgendes zu gewährleisten:
- a)
- einen fairen Wettbewerb für Landwirte und Erzeuger von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln mit wertsteigernden Merkmalen und Eigenschaften,
- b)
- die Verfügbarkeit zuverlässiger Informationen über diese Erzeugnisse für die Verbraucher,
- c)
- Wahrung der Rechte des geistigen Eigentums und
- d)
- Integrität des Binnenmarktes.
Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen sind darauf angelegt, Landwirtschafts- und Verarbeitungstätigkeiten und die Bewirtschaftungssysteme, die mit hochwertigen Erzeugnissen assoziiert werden, zu unterstützen und dadurch zur Verwirklichung der Ziele der Politik für den ländlichen Raum beizutragen.
(2) Diese Verordnung führt „Qualitätsregelungen” ein, die die Grundlage für die Festlegung und gegebenenfalls den Schutz von Namen und Angaben bieten, die insbesondere Agrarerzeugnisse bezeichnen oder beschreiben mit
- a)
- wertsteigernden Merkmalen oder
- b)
- wertsteigernden Eigenschaften als Folge der Anbau- oder Verarbeitungsverfahren, die bei ihrer Herstellung angewendet werden, oder als Folge des Ortes ihrer Produktion oder Vermarktung oder als Folge ihres potenziellen Beitrags zu einer nachhaltigen Entwicklung.
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