Artikel 2 VO (EU) 2012/1151

Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Agrarerzeugnisse für den menschlichen Verzehr gemäß Anhang I des Vertrags und für weitere Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Anhang I dieser Verordnung.

Zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen und zur Berücksichtigung neuer Produktionsmethoden und neuen Materials wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 56 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die die Liste der Erzeugnisse in Anhang I dieser Verordnung ergänzen. Diese Erzeugnisse stehen in engem Zusammenhang mit Agrarerzeugnissen oder mit der ländlichen Wirtschaft.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Spirituosen oder Weinbauerzeugnisse im Sinne von Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, mit Ausnahme von Weinessig.

(3) Nach Artikel 52 vorgenommene Eintragungen gelten unbeschadet der Verpflichtung der Erzeuger zur Einhaltung anderer Rechtsvorschriften der Union, insbesondere für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen und die Kennzeichnung von Lebensmitteln.

(4) Die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft(1) gilt nicht für die mit dieser Verordnung eingeführten Qualitätsregelungen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.

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