Artikel 12 VO (EU) 2012/1151
Namen, Zeichen und Angaben
(1) Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben dürfen von jedem Wirtschaftsbeteiligten verwendet werden, der ein Erzeugnis vermarktet, das der betreffenden Produktspezifikation entspricht.
(2) Es werden Unionszeichen eingeführt, um geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben bekannt zu machen.
(3) In der Etikettierung von und im Werbematerial zu Erzeugnissen aus der Union, die unter einer nach den Verfahren dieser Verordnung eingetragenen geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe vermarktet werden, müssen die für diese Angaben vorgesehenen Unionszeichen erscheinen. Die Kennzeichnungsvorschriften nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 für die Aufmachung der verpflichtenden Angaben gelten für den eingetragenen Namen des Erzeugnisses. Die Angaben „geschützte Ursprungsbezeichnung” bzw. „geschützte geografische Angabe” oder die entsprechenden Abkürzungen „g. U.” bzw. „g. g. A.” können in der Etikettierung erscheinen.
(4) Zusätzlich kann auch Folgendes in der Etikettierung erscheinen: Darstellungen des geografischen Ursprungsgebiets gemäß Artikel 5 sowie Text, Abbildungen und Zeichen, die sich auf den Mitgliedstaat und/oder die Gegend beziehen, in dem/in der dieses geografische Ursprungsgebiet liegt.
(5) Unbeschadet der Richtlinie 2000/13/EG können geografische Kollektivmarken gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2008/95/EG zusammen mit den Angaben „geschützte Ursprungsbezeichnung” bzw. „geschützte geografische Angabe” auf dem Etikett verwendet werden.
(6) Die in Absatz 3 genannten Angaben oder die für sie vorgesehenen Unionszeichen können auch in der Etikettierung von Erzeugnissen aus Drittländern erscheinen, die unter einem in dem Register eingetragenen Namen vermarktet werden.
(7) Um sicherzustellen, dass der Verbraucher in geeigneter Weise unterrichtet wird, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 56 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Unionszeichen eingeführt werden.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, die die technischen Merkmale der Unionszeichen und Angaben sowie die Vorschriften für ihre Verwendung auf den Erzeugnissen bestimmen, die unter einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe vermarktet werden, einschließlich Vorschriften zu den zu verwendenden Sprachfassungen. Die genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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