Artikel 13 VO (EU) 2012/1151

Schutz

(1) Eingetragene Namen werden geschützt gegen

a)
jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung eines eingetragenen Namens für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, wenn diese Erzeugnisse mit den unter diesem Namen eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind oder wenn durch diese Verwendung das Ansehen des geschützten Namens ausgenutzt, geschwächt oder verwässert wird, auch wenn diese Erzeugnisse als Zutaten verwendet werden;.
b)
jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses oder der Dienstleistung angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art” , „Typ” , „Verfahren” , „Fasson” , „Nachahmung” oder dergleichen verwendet wird, auch wenn dieses Erzeugnis als Zutat verwendet wird;
c)
alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Erzeugnissen erscheinen, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken;
d)
alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.

Enthält eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe den als Gattungsbezeichnung angesehenen Namen eines Erzeugnisses, so gilt die Verwendung dieser Gattungsbezeichnung nicht als Verstoß gegen die Buchstaben a oder b.

(2) Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben können keine Gattungsbezeichnungen werden.

(3) Die Mitgliedstaaten unternehmen die angemessenen administrativen und rechtlichen Schritte, um die widerrechtliche Verwendung von geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben gemäß Absatz 1 für Erzeugnisse zu vermeiden oder zu beenden, die in dem jeweiligen Mitgliedstaat erzeugt oder vermarktet werden.

Hierzu benennen die Mitgliedstaaten die Behörden, die dafür zuständig sind, dass diese Schritte im Einklang mit von den einzelnen Mitgliedstaaten festgelegten Verfahren unternommen werden.

Diese Behörden müssen angemessene Garantien für Objektivität und Unparteilichkeit bieten und über qualifiziertes Personal und Ressourcen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen.

(4) Der Schutz gemäß Absatz 1 gilt auch für

a)
Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, ohne dass sie innerhalb des Zollgebiets der Union in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, und
b)
Waren, die mit Mitteln des Fernabsatzes, etwa im elektronischen Geschäftsverkehr, verkauft werden.

Im Falle von Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, ohne dass sie innerhalb dieses Gebiets in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, ist die Vereinigung bzw. jeder Wirtschaftsbeteiligte, die oder der das Recht hat, die geschützte Ursprungsbezeichnung oder die geschützte geografische Angabe zu verwenden, berechtigt, Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Waren in die Union zu verbringen, ohne diese dort in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, wenn die Waren, einschließlich ihrer Verpackung, aus Drittstaaten stammen und ohne Zustimmung die geschützte Ursprungsbezeichnung oder die geschützte geografische Angabe aufweisen.

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