Artikel 19 VO (EU) 2012/1151

Produktspezifikation

(1) Eine garantiert traditionelle Spezialität entspricht einer Spezifikation, die Folgendes umfasst:

a)
den zur Eintragung vorgeschlagenen Namen in den geeigneten Sprachfassungen;
b)
eine Beschreibung des Erzeugnisses, einschließlich der wichtigsten physikalischen, chemischen, mikrobiologischen oder organoleptischen Eigenschaften, die die besonderen Merkmale des Erzeugnisses zum Ausdruck bringt;
c)
eine Beschreibung der von den Erzeugern anzuwendenden Produktionsmethode, gegebenenfalls einschließlich der Art und der Merkmale der verwendeten Rohstoffe oder Zutaten und der Methode der Zubereitung des Erzeugnisses und
d)
die wichtigsten Faktoren, die den traditionellen Charakter des Produkts ausmachen.

(2) Um sicherzustellen, dass die Produktspezifikation sachdienliche und knapp formulierte Informationen enthält, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 56 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften zu erlassen, mit denen die in der Produktspezifikation enthaltenen Angaben nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels beschränkt werden, sofern eine solche Beschränkung erforderlich ist, um allzu umfangreiche Anträge auf Eintragung zu vermeiden.

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften für die Form der Spezifikation erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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