Artikel 20 VO (EU) 2012/1151

Inhalt der Eintragungsanträge

(1) Ein Antrag auf Eintragung eines Namens als garantiert traditionelle Spezialität gemäß Artikel 49 Absätze 2 oder 5 umfasst:

a)
den Namen und die Anschrift der antragstellenden Vereinigung;
b)
die Produktspezifikation gemäß Artikel 19.

(2) Ein Antragsdossier gemäß Artikel 49 Absatz 4 enthält:

a)
die Angaben gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und
b)
eine Erklärung des Mitgliedstaats, dass der Antrag der Vereinigung, zu dem eine positive Entscheidung ergangen ist, seiner Auffassung nach den Anforderungen dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen entspricht.

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