Artikel 21 VO (EU) 2012/1151
Einspruchsgründe
(1) Ein mit Gründen versehener Einspruch gemäß Artikel 51 Absatz 1 ist nur zulässig, wenn er bei der Kommission fristgerecht eingeht und.
- a)
- ordnungsgemäß begründet wird, weshalb die vorgeschlagene Eintragung mit dieser Verordnung nicht vereinbar ist oder
- b)
- nachweist, dass die Verwendung des Namens für ähnliche Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel rechtmäßig, anerkannt und von wirtschaftlicher Bedeutung ist.
(2) Die Kriterien nach Absatz 1 Buchstabe b werden in Bezug auf das Gebiet der Union bewertet.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.