Artikel 23 VO (EU) 2012/1151

Namen, Zeichen und Angaben

(1) Der eingetragene Name einer garantiert traditionellen Spezialität darf von jedem Wirtschaftsbeteiligten verwendet werden, der ein Erzeugnis vermarktet, das der betreffenden Produktspezifikation entspricht.

(2) Es wird ein Unionszeichen eingeführt, um garantiert traditionelle Spezialitäten bekannt zu machen.

(3) In der Etikettierung von und im Werbematerial zu Erzeugnissen aus der Union, die als eine garantiert traditionelle Spezialität nach dieser Verordnung vermarktet werden, muss das Zeichen gemäß Absatz 2 dieses Artikels unbeschadet des Absatzes 4 dieses Artikels erscheinen. Die Kennzeichnungsvorschriften nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 für die Aufmachung der verpflichtenden Angaben gelten für den eingetragenen Namen des Erzeugnisses. Die Angabe „garantiert traditionelle Spezialität” oder die entsprechende Abkürzung „g. t. S.” kann in der Etikettierung erscheinen.

Das Zeichen ist bei der Etikettierung von außerhalb der Union hergestellten garantiert traditionellen Spezialitäten fakultativ.

(4) Um sicherzustellen, dass der Verbraucher in geeigneter Weise unterrichtet wird, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 56 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen das Unionszeichen eingeführt wird.

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, die die technischen Merkmale des Unionszeichens und der Angabe sowie die Vorschriften für ihre Verwendung auf den Erzeugnissen bestimmen, die den Namen einer garantiert traditionellen Spezialität tragen, einschließlich der zu verwendenden Sprachfassungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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