Artikel 24 VO (EU) 2012/1151
Einschränkung der Verwendung eingetragener Namen
(1) Eingetragene Namen werden geschützt gegen jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, auch in Bezug auf Erzeugnisse, die als Zutaten verwendet werden, und gegen alle sonstigen Praktiken, die den Verbraucher irreführen können.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf nationaler Ebene verwendete Verkehrsbezeichnungen nicht Anlass zur Verwechslung mit eingetragenen Namen geben können.
(3) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften für den Schutz garantiert traditioneller Spezialitäten erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4) Der Schutz gemäß Absatz 1 gilt auch für Waren, die mit Mitteln des Fernabsatzes, etwa im elektronischen Geschäftsverkehr, verkauft werden.
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