Artikel 33 VO (EU) 2012/1151

Einschränkungen in Bezug auf die Verwendung

(1) Eine fakultative Qualitätsangabe kann nur für die Beschreibung von Erzeugnissen verwendet werden, die den entsprechenden Verwendungsbedingungen entsprechen.

(2) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften für die Verwendung der fakultativen Qualitätsangaben erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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