Artikel 51 VO (EU) 2012/1151

Einspruchsverfahren

(1) Innerhalb von drei Monaten ab der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union können die Behörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands oder jede natürliche oder juristische Person, die in einem Drittland ansässig oder niedergelassen ist und ein berechtigtes Interesse hat, bei der Kommission einen mit Gründen versehenen Einspruch erheben.

Jede natürliche oder juristische Person, die in einem anderen als dem Antragsmitgliedstaat ansässig oder niedergelassen ist und ein berechtigtes Interesse hat, kann innerhalb einer Frist, die einen Einspruch gemäß Unterabsatz 1 gestattet, einen mit Gründen versehenen Einspruch bei dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig oder niedergelassen ist, erheben.

(2) Die Kommission prüft die Zulässigkeit des mit Gründen versehenen Einspruchs auf der Grundlage der Einspruchsgründe gemäß Artikel 10 in Bezug auf geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben sowie der Einspruchsgründe gemäß Artikel 21 in Bezug auf garantiert traditionelle Spezialitäten.

(3) Ist die Kommission der Ansicht, dass der mit Gründen versehene Einspruch zulässig ist, fordert sie die Behörde oder die Person, die den mit Gründen versehenen Einspruch eingereicht hat, und die Behörde oder die Stelle, die den Antrag bei der Kommission eingereicht hat, innerhalb von fünf Monaten nach der Veröffentlichung des Antrags im Amtsblatt der Europäischen Union auf, innerhalb eines vertretbaren Zeitraums, der drei Monate nicht überschreitet, geeignete Konsultationen durchzuführen.

Die Behörde oder die Person, die den mit Gründen versehenen Einspruch eingereicht hat, und die Behörde oder die Stelle, die den Antrag eingereicht hat, nehmen die entsprechenden geeigneten Konsultationen unverzüglich auf. Sie stellen einander die einschlägigen Informationen zur Verfügung, um zu beurteilen, ob der Eintragungsantrag die Anforderungen gemäß dieser Verordnung erfüllt. Kommt keine Einigung zustande, so werden diese Informationen der Kommission vorgelegt.

In diesem Konsultationszeitraum kann die Kommission jederzeit auf Ersuchen des Antragstellers die Frist für die Konsultationen um höchstens drei Monate verlängern.

(4) Werden infolge der geeigneten Konsultationen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels die im Einklang mit Artikel 50 Absatz 2 veröffentlichten Einzelheiten grundlegend geändert, nimmt die Kommission erneut eine Prüfung nach Artikel 50 vor.

(5) Der mit Gründen versehene Einspruch und weitere Unterlagen, die der Kommission im Einklang mit den Absätzen 1, 2 und 3 übermittelt werden, sind in einer Amtssprache der Europäischen Union abzufassen.

(6) Zur Festlegung klarer Einspruchsverfahren und -fristen wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 56 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Vorschriften für das Einspruchsverfahren ergänzt werden.

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit den Einzelheiten für die Einspruchsverfahren sowie die Form und die Vorlage der Einsprüche erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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