Artikel 52 VO (EU) 2012/1151

Eintragungsentscheidung

(1) Gelangt die Kommission auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen im Rahmen der Prüfung gemäß Artikel 50 Absatz 1 Unterabsatz 1 zu dem Schluss, dass die Anforderungen gemäß den Artikeln 5 und 6 in Bezug auf die Qualitätsregelungen nach Titel II oder gemäß Artikel 18 in Bezug auf die Qualitätsregelungen nach Titel III nicht erfüllt sind, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte zur Ablehnung des Antrags. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) Geht bei der Kommission kein zulässiger mit Gründen versehener Einspruch gemäß Artikel 51 ein, so erlässt sie zur Eintragung des Namens Durchführungsrechtsakte, ohne das Prüfverfahren gemäß Artikel 57 Absatz 2 anzuwenden.

(3) Liegt der Kommission eine zulässige Einspruchsbegründung vor, so geht sie im Anschluss an die geeigneten Konsultationen gemäß Artikel 51 Absatz 3 und unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Konsultationen wie folgt vor:

a)
Wurde eine Einigung erzielt, so trägt sie den Namen im Wege von Durchführungsrechtsakten ein, ohne das Verfahren nach Artikel 57 Absatz 2 anzuwenden, und ändert, falls notwendig, die nach Artikel 50 Absatz 2 veröffentlichte Information, sofern diese Änderungen nicht wesentlich sind;
b)
wurde keine Einigung erzielt, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte zur Entscheidung über die Eintragung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4) Die Eintragungsakte und die Ablehnungsentscheidungen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

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