Artikel 53 VO (EU) 2012/1151

Änderungen von Produktspezifikationen.

(1) Eine Vereinigung, die ein berechtigtes Interesse hat, kann die Genehmigung einer Änderung einer Produktspezifikation beantragen.

Der Antrag enthält eine Beschreibung der beabsichtigten Änderungen und deren Begründung.

(2) Änderungen einer Produktspezifikation werden nach ihrer Bedeutung in zwei Kategorien unterteilt: Änderungen durch die Union, die ein Einspruchsverfahren auf Unionsebene erfordern, und Standardänderungen, die auf der Ebene der Mitgliedstaaten oder von Drittländern behandelt werden.

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Änderung durch die Union” eine Änderung einer Produktspezifikation, die

a)
eine Änderung des Namens der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe oder der Verwendung dieses Namens umfasst;
b)
das Risiko in sich trägt, dass der Zusammenhang gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b für geschützte Ursprungsbezeichnungen oder der Zusammenhang gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b für geschützte geografische Angaben verloren geht;
c)
eine garantiert traditionelle Spezialität betrifft; oder
d)
zusätzliche Beschränkungen bei der Vermarktung des Erzeugnisses zur Folge hat.

Der Ausdruck „Standardänderung” bezeichnet jede Änderung einer Produktspezifikation, bei der es sich nicht um eine Änderung durch die Union handelt.

Der Ausdruck „vorübergehende Änderung” bezeichnet eine Standardänderung zur vorübergehenden Änderung der Produktspezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden oder eine vorübergehende Änderung, die aufgrund einer Naturkatastrophe oder widriger Witterungsverhältnisse notwendig ist, die offiziell von der zuständigen Behörde anerkannt wurden.

Änderungen durch die Union werden von der Kommission genehmigt. Das Genehmigungsverfahren folgt sinngemäß dem Verfahren nach den Artikeln 49 bis 52.

Die Prüfung des Antrags konzentriert sich auf die vorgeschlagene Änderung. Die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat können den Antragsteller gegebenenfalls auffordern, andere Elemente der Produktspezifikationen zu ändern.

Standardänderungen werden von dem Mitgliedstaat genehmigt und veröffentlicht, in dessen Hoheitsgebiet sich das geografische Gebiet des betreffenden Erzeugnisses befindet, und der Kommission mitgeteilt. Drittländer genehmigen Standardänderungen entsprechend den in dem Drittland geltenden Rechtsvorschriften und übermitteln sie der Kommission.

(3) Zur Erleichterung der Verwaltungsabläufe hinsichtlich Änderungen durch die Union und Standardänderungen von Produktspezifikationen, unter anderem wenn eine Änderung zu keiner Änderung des einzigen Dokuments führt, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 56 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Vorschriften für das Änderungsantragsverfahren ergänzt werden.

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit den Einzelheiten für die Verfahren sowie die Form und die Vorlage eines Änderungsantrags für Änderungen durch die Union und für die Verfahren sowie die Form für Standardänderungen und deren Mitteilung an die Kommission erlassen. Die genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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