Artikel 54 VO (EU) 2012/1151
Löschung
(1) Die Kommission kann auf eigene Initiative oder auf Antrag jeder natürlichen oder juristischen Person mit einem berechtigten Interesse Durchführungsrechtsakte zur Löschung der Eintragung einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe oder einer garantiert traditionellen Spezialität in den folgenden Fällen erlassen:
- a)
- Eine Übereinstimmung mit den Anforderungen der Spezifikation ist nicht gewährleistet,
- b)
- in den letzten sieben Jahren wurde unter der garantiert traditionellen Spezialität, der geschützten Ursprungsbezeichnung oder der geschützten geografischen Angabe kein Erzeugnis in Verkehr gebracht.
Die Kommission kann auf Antrag der Erzeuger des unter einem eingetragenen Namen vermarkteten Erzeugnisses die entsprechende Eintragung löschen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit, dass alle Parteien die Gelegenheit haben, ihre Rechte und berechtigten Interessen zu verteidigen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 56 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Vorschriften für das Löschungsverfahren ergänzt werden.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit den Einzelheiten für die Verfahren und die Form der Löschung sowie die Vorlage der Anträge gemäß Absatz 1 dieses Artikels erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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