Artikel 58 VO (EU) 2012/1151

Aufhebung

(1) Die Verordnungen (EG) Nr. 509/2006 und (EG) Nr. 510/2006 werden aufgehoben.

Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 ist jedoch bei Anträgen für nicht in den Geltungsbereich von Titel III der vorliegenden Verordnung fallende Erzeugnisse, die bei der Kommission vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eingehen, weiterhin anzuwenden.

(2) Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II dieser Verordnung zu lesen.

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