Artikel 6 VO (EU) 2012/1151

Gattungsbezeichnungen, Kollisionen mit Namen von Pflanzensorten und Tierrassen, mit gleichlautenden Namen und mit Marken

(1) Gattungsbezeichnungen werden nicht als geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben eingetragen.

(2) Ein Name darf nicht als Ursprungsbezeichnung oder als geografische Angabe eingetragen werden, wenn er mit dem Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse kollidiert und deshalb geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen oder eine Verwechslung zwischen Erzeugnissen mit der eingetragenen Bezeichnung und der fraglichen Pflanzensorte oder Tierrasse herbeizuführen.

Die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen werden im Hinblick auf die tatsächliche Verwendung der in Konflikt stehenden Namen beurteilt, einschließlich der Verwendung des Namens der Pflanzensorte oder Tierrasse außerhalb ihres Ursprungsgebiets und der Verwendung des Namens einer durch ein anderes Recht des geistigen Eigentums geschützten Pflanzensorte.

(3) Ein zur Eintragung vorgeschlagener Name, der mit einem bereits in dem Register nach Artikel 11 eingetragenen Namen ganz oder teilweise gleichlautend ist, darf nicht eingetragen werden, es sei denn, in der Praxis kann deutlich zwischen den Bedingungen für die lokale und traditionelle Verwendung und Aufmachung für den später eingetragenen gleichlautenden Namen und den bereits in dem Register eingetragenen Namen unterschieden werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass die betreffenden Erzeuger gleich behandelt werden müssen und die Verbraucher nicht irregeführt werden dürfen.

Ein gleichlautender Name, der den Verbraucher zu der irrigen Annahme verleitet, dass die Erzeugnisse aus einem anderen Gebiet stammen, wird nicht eingetragen, auch wenn er in Bezug auf das Gebiet, die Gegend oder den Ort, aus dem/der diese Erzeugnisse stammen, zutreffend ist.

(4) Ein zur Eintragung als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe vorgeschlagener Name wird nicht eingetragen, wenn in Anbetracht des Ansehens, das eine Marke genießt, ihres Bekanntheitsgrads und der Dauer ihrer Verwendung die Eintragung des als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe vorgeschlagenen Namens geeignet ist, die Verbraucher über die wirkliche Identität des Erzeugnisses irrezuführen.

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