Artikel 7 VO (EU) 2012/1151

Produktspezifikation

(1) Eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe muss einer Produktspezifikation entsprechen, die mindestens folgende Angaben enthält:

a)
den als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe zu schützenden Namen wie er im Handel oder im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet wird, und ausschließlich in den Sprachen, die historisch zur Beschreibung des betreffenden Erzeugnisses in dem abgegrenzten geografischen Gebiet verwendet werden oder wurden;
b)
eine Beschreibung des Erzeugnisses, gegebenenfalls einschließlich der Rohstoffe, sowie der wichtigsten physikalischen, chemischen, mikrobiologischen oder organoleptischen Eigenschaften des Erzeugnisses;
c)
die Abgrenzung des geografischen Gebiets unter Berücksichtigung des unter Buchstabe f Ziffern i oder ii des vorliegenden Absatzes genannten Zusammenhangs und gegebenenfalls die Angaben über die Erfüllung der Bedingungen gemäß Artikel 5 Absatz 3;
d)
Angaben, aus denen hervorgeht, dass das Erzeugnis aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet im Sinne von Artikel 5 Absätze 1 oder 2 stammt;
e)
die Beschreibung des Verfahrens zur Gewinnung des Erzeugnisses und gegebenenfalls die redlichen und ständigen örtlichen Verfahren sowie die Angaben über die Aufmachung, wenn die antragstellende Vereinigung dies so festlegt und eine hinreichende produktspezifische Rechtfertigung dafür liefert, warum die Aufmachung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen muss, um die Qualität zu wahren, den Ursprung oder die Kontrolle zu gewährleisten; dabei ist dem Unionsrecht, insbesondere den Vorschriften über den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr, Rechnung zu tragen;
f)
einen Nachweis für Folgendes:

i)
für eine geschützte Ursprungsbezeichnung den in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehenen Zusammenhang zwischen der Qualität oder den Eigenschaften des Erzeugnisses und den geografischen Verhältnissen; wobei sich die Einzelheiten in Bezug auf die menschlichen Einflüsse dieser geografischen Verhältnisse gegebenenfalls auf eine Beschreibung der Bodenbewirtschaftung und Landschaftspflege, der Anbauverfahren sowie aller anderen relevanten menschlichen Beiträge zur Erhaltung der natürlichen Einflüsse der geografischen Verhältnisse gemäß dem genannten Absatz beschränken können;
ii)
für eine geschützte geografische Angabe den in Artikel 5 Absatz 2 vorgesehenen Zusammenhang zwischen einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einer anderen Eigenschaft des Erzeugnisses und dem geografischen Ursprung;.

h)
alle besonderen Vorschriften für die Etikettierung des betreffenden Erzeugnisses.

Die Produktspezifikation kann eine Beschreibung des Beitrags der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zur nachhaltigen Entwicklung enthalten.

(2) Um sicherzustellen, dass die Produktspezifikation sachdienliche und knapp formulierte Informationen enthält, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 56 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften zu erlassen, mit denen die in der Produktspezifikation enthaltenen Angaben nach Absatz 1 dieses Artikels beschränkt werden, sofern eine solche Beschränkung erforderlich ist, um allzu umfangreiche Anträge auf Eintragung zu vermeiden.

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften für die Form der Spezifikation erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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