Artikel 8 VO (EU) 2012/1151

Inhalt der Eintragungsanträge

(1) Der Antrag auf Eintragung einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe gemäß Artikel 49 Absätze 2 oder 5 enthält mindestens folgende Angaben:

a)
den Namen und die Anschrift der antragstellenden Vereinigung und der Behörden oder — falls verfügbar — der Stellen, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrollieren;
b)
die Produktspezifikation gemäß Artikel 7;
c)
ein einziges Dokument mit folgenden Angaben:

i)
die wichtigsten Anforderungen der Produktspezifikation: Namen, Beschreibung des Erzeugnisses gegebenenfalls unter Einbeziehung der besonderen Vorschriften für dessen Aufmachung und Etikettierung sowie eine kurze Beschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets;
ii)
eine Beschreibung des Zusammenhangs des Erzeugnisses mit den in Artikel 5 Absätze 1 oder 2 genannten geografischen Verhältnissen oder dem geografischen Ursprung, gegebenenfalls unter Einbeziehung besonderer Angaben zur Beschreibung des Erzeugnisses oder des Gewinnungsverfahrens, die diesen Zusammenhang begründen.

Ein Antrag gemäß Artikel 49 Absatz 5 enthält außerdem Belege dafür, dass der Name des Erzeugnisses in seinem Ursprungsland geschützt ist.

(2) Ein Antragsdossier gemäß Artikel 49 Absatz 4 enthält

a)
den Namen und die Anschrift der Antrag stellenden Vereinigung;
b)
das einzige Dokument gemäß Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels;
c)
eine Erklärung des Mitgliedstaats, dass der Antrag der antragstellenden Vereinigung, zu dem eine positive Entscheidung ergangen ist, seiner Auffassung nach den Anforderungen dieser Verordnung und den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen entspricht;
d)
die Fundstelle der Veröffentlichung der Produktspezifikation.

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