Artikel 1 VO (EU) 2012/1156

(1) In Bezug auf die zu verwendenden Formblätter bezeichnet der Begriff „Feld” eine Stelle in einem Formblatt, an der die gemäß der Richtlinie des Rates auszutauschenden Informationen eingetragen werden können.

(2) Das Formblatt für Ersuchen um Informationen und behördliche Ermittlungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2011/16/EU sowie für die gemäß Artikel 7 der Richtlinie erfolgenden Antworten, Empfangsbestätigungen, Ersuchen um zusätzliche Hintergrundinformationen und Mitteilungen, dass die ersuchte Behörde nicht in der Lage ist, das Ersuchen zu beantworten oder dass sie eine Beantwortung ablehnt, erfüllt die Anforderungen in Anhang I dieser Verordnung.

(3) Das Formblatt für den spontanen Informationsaustausch und seine Bestätigung gemäß den Artikeln 9 bzw. 10 der Richtlinie 2011/16/EU erfüllt die Anforderungen in Anhang II dieser Verordnung.

(4) Das Formblatt für Zustellungsersuchen gemäß Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2011/16/EU sowie die gemäß Artikel 13 Absatz 3 dieser Richtlinie erfolgenden Antworten erfüllt die Anforderungen in Anhang III dieser Verordnung.

(5) Das Formblatt für Rückmeldungen gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2011/16/EU erfüllt die Anforderungen in Anhang IV dieser Verordnung.

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