Präambel VO (EU) 2012/1156

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG(1), insbesondere auf Artikel 20 Absätze 1 und 3 und Artikel 21 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Richtlinie 2011/16/EU ersetzte die Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern(2). Bei den Vorschriften über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung wurden insbesondere in Bezug auf den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten eine Reihe von wichtigen Anpassungen vorgenommen, um die Effizienz und die Wirksamkeit des grenzübergreifenden Informationsaustauschs zu verbessern.
(2)
Zur Erleichterung des Informationsaustausches sieht die Richtlinie 2011/16/EU die Verwendung von Standardformblättern vor. Um zu gewährleisten, dass die ausgetauschten Daten zweckdienlich sind und der Austausch effizient abläuft, sollten daher ausführliche Bestimmungen für den Austausch von Informationen auf Ersuchen, den spontanen Informationsaustausch, Zustellungen und Rückmeldungen festgelegt werden. Das zu verwendende Formblatt sollte eine Reihe von Feldern enthalten, die ausreichend diversifiziert sind, damit die Mitgliedstaaten unter Verwendung der jeweils geeigneten Felder problemlos alle relevanten Fälle berücksichtigen können.
(3)
Gemäß der Richtlinie 2011/16/EU sollten die Informationen soweit möglich mit Hilfe des Gemeinsamen Kommunikationsnetzes (Common Communication Network — CCN) übermittelt werden. In den anderen Fällen sollten praktische Regelungen für die Informationsübermittlung getroffen werden.
(4)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Steuerbereich —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1.

(2)

ABl. L 336 vom 27.12.1977, S. 15.

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