ANHANG V VO (EU) 2012/1156

Elektronisches Format gemäß Artikel 1a

Die elektronischen Formate für den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2011/16/EU weisen folgende Baumstruktur und Datenelemente auf(*):

a)
Die Mitteilung insgesamt betreffend:

b)
Im Teil für die Übermittlung von Informationen über Vergütungen aus unselbstständiger Arbeit oder Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen:

c)
Im Teil für die Übermittlung von Informationen über Ruhegehälter:

d)
Im Teil für die Übermittlung von Informationen über Lebensversicherungsprodukte:

e)
Im Teil für die Übermittlung von Informationen über Eigentum an unbeweglichem Vermögen und Einkünfte daraus:

f)
Wenn in einer bestimmten Kategorie keine Informationen zu übermitteln sind:

g)
Im Teil für die Bestätigung des Eingangs der Angaben in einer bestimmten Kategorie:

Fußnote(n):

(*)

Bei dem hier verwendeten elektronischen Format müssen nur die im betreffenden Fall tatsächlich verfügbaren und relevanten Felder erscheinen.

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