Artikel 2 VO (EU) 2012/1179
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2008/98/EG.
Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „Bruchglas” Glasbruch, der aus der Verwertung von Altglas gewonnen wird;
- 2.
- „Besitzer” die natürliche oder juristische Person, die Bruchglas in ihrem Besitz hat;
- 3.
- „Erzeuger” den Besitzer, der Bruchglas zum ersten Mal als Bruchglas, das nicht mehr als Abfall anzusehen ist, an einen anderen Besitzer überträgt;
- 4.
- „Einführer” jede natürliche oder juristische, in der EU niedergelassene Person, die Bruchglas, das nicht mehr als Abfall anzusehen ist, in das Zollgebiet der EU verbringt;
- 5.
- „qualifiziertes Personal” Personal, das durch Erfahrung oder Ausbildung qualifiziert ist, die Eigenschaften von Bruchglas zu überwachen und zu bewerten;
- 6.
- „Sichtprüfung” die Prüfung von Bruchglas, bei der alle Teile einer Sendung mit den menschlichen Sinnesorganen oder nicht spezialisiertem Gerät geprüft werden;
- 7.
- „Sendung” eine Charge Bruchglas, die von einem Erzeuger an einen anderen Besitzer geliefert werden soll und in einer oder mehreren Beförderungseinheiten (z. B. Container) enthalten sein kann.
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