Artikel 3 VO (EU) 2012/1179
Kriterien für Bruchglas
Bruchglas wird nicht mehr als Abfall angesehen, wenn bei der Übertragung vom Erzeuger an einen anderen Besitzer alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
- 1.
- Das bei dem Verwertungsverfahren gewonnene Bruchglas genügt den Kriterien in Anhang I Abschnitt 1;
- 2.
- der dem Verwertungsverfahren zugeführte Abfall erfüllt die Kriterien in Anhang I Abschnitt 2;
- 3.
- der dem Verwertungsverfahren zugeführte Abfall wurde in Einklang mit den Kriterien in Anhang I Abschnitt 3 behandelt;
- 4.
- der Erzeuger genügt den Anforderungen in den Artikeln 4 und 5;
- 5.
- das Bruchglas ist für die Herstellung von Glasmaterialien und -gegenständen im Einschmelzverfahren bestimmt.
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