Artikel 4 VO (EU) 2012/1179

Konformitätserklärung

(1) Der Erzeuger oder der Einführer stellt für jede Bruchglassendung eine Konformitätserklärung nach dem Muster in Anhang II aus.

(2) Der Erzeuger oder der Einführer reicht die Konformitätserklärung dem nächsten Besitzer der Bruchglassendung weiter. Der Erzeuger oder der Einführer bewahrt eine Abschrift der Konformitätserklärung für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr nach dem Ausstellungszeitpunkt auf und legt sie den zuständigen Behörden auf Wunsch vor.

(3) Die Konformitätserklärung kann in elektronischer Form vorliegen.

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