ANHANG I VO (EU) 2012/1179
Kriterien | Anforderungen an die Selbstüberwachung |
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Qualifiziertes Personal überprüft, dass jede Sendung mit der entsprechenden Vorgabe übereinstimmt. |
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Qualifiziertes Personal unterzieht jede Sendung einer Sichtprüfung. In angemessenen zeitlichen Abständen werden (vorbehaltlich einer Überarbeitung im Falle erheblicher Änderungen der Bearbeitungsvorgänge) repräsentative Stichproben des Bruchglases gravimetrisch analysiert, um den Gesamtanteil von Nichtglas-Komponenten festzustellen. Der Anteil von Nichtglas-Komponenten wird durch Wiegen analysiert, nachdem die Stoffe unter sorgfältiger Sichtprüfung mechanisch oder gegebenenfalls manuell getrennt wurden. Die angemessenen zeitlichen Abstände der Überwachung durch Stichprobennahme werden unter Berücksichtigung nachstehender Faktoren festgelegt:
Das Verfahren, nach dem die Überwachungsfrequenz festgelegt wird, sollte als Teil des Managementsystems dokumentiert werden und für ein Audit zur Verfügung stehen. |
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Qualifiziertes Personal unterzieht jede Sendung einer Sichtprüfung. Ergibt die Sichtprüfung einen Verdacht auf mögliche gefahrenrelevante Eigenschaften, so werden gegebenenfalls weitere geeignete Überwachungsmaßnahmen wie Stichprobennahme und Tests getroffen. Das Personal wird in Bezug auf potenzielle gefahrenrelevante Eigenschaften von Bruchglas sowie Materialbestandteile oder Merkmale geschult, anhand deren es gefahrenrelevante Eigenschaften erkennen kann. Das Vorgehen zur Ermittlung gefährlicher Stoffe wird im Rahmen des Managementsystems dokumentiert. |
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Qualifiziertes Personal, das geschult ist, glashaltigen Abfall zu erkennen, der die Kriterien dieses Abschnitts nicht erfüllt, nimmt eine Annahmekontrolle des gesamten gelieferten glashaltigen Abfalls (durch Sichtprüfung) und der Begleitpapiere vor. |
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Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3.
- (2)
ABl. L 229 vom 30.4.2004, S. 1.
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