ANHANG II VO (EU) 2012/1179

Konformitätserklärung gemäß Artikel 4 Absatz 1 in Bezug auf Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft

1.

Erzeuger/Einführer des Bruchglases:

Name:

Anschrift:

Kontaktperson:

Telefon:

Fax

E-Mail:

2.
a)
Name oder Code der Bruchglaskategorie gemäß einer Industrievorgabe oder -norm:
b)
wichtigste technische Bestimmungen der Industrievorgabe oder -norm, einschließlich der Einhaltung der Anforderungen an die Produktqualität für Nichtglas-Komponenten bei Ende der Abfalleigenschaft, d. h. Anteil von Eisen und Nichteisen-Metallen, anorganischen Nichtmetall-/Nichtglas-Stoffen und organischen Stoffen:
3. Die Bruchglassendung entspricht der unter Ziffer 2 genannten Industrievorgabe oder -norm.
4. Menge der Sendung in kg:
5. Der Bruchglaserzeuger wendet ein Managementsystem an, das den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1179/2012 entspricht und von einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle oder einem Umweltgutachter oder — bei der Einfuhr von Bruchglas, das nicht mehr als Abfall anzusehen ist, in das Zollgebiet der EU — von einem unabhängigen externen Gutachter überprüft wurde.
6. Die Bruchglassendung genügt den in Artikel 3 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1179/2012 genannten Kriterien.
7. Das Material in dieser Sendung ist ausschließlich für die direkte Verwendung in der Herstellung von Glasmaterialien oder -gegenständen in Einschmelzverfahren bestimmt.
8.

Erklärung des Bruchglaserzeugers/Bruchglaseinführers:

Ich erkläre hiermit, dass die obigen Informationen nach meinem besten Wissen vollständig sind und der Wahrheit entsprechen.

Name:

Datum:

Unterschrift:

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