Artikel 4 VO (EU) 2012/1194

Konformitätsbewertung

(1) Das in Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG genannte Verfahren zur Konformitätsbewertung ist das in Anhang IV der Richtlinie beschriebene interne Entwurfskontrollsystem oder das in Anhang V derselben Richtlinie beschriebene Managementsystem.

(2) Für die Zwecke der Konformitätsbewertung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG müssen die technischen Unterlagen

a)
eine Kopie der Produktinformationen enthalten, die gemäß Anhang III Teil 3 dieser Verordnung bereitzustellen sind;
b)
alle sonstigen Informationen zur Verfügung stellen, die gemäß den Anhängen I, III und IV in den technischen Unterlagen vorhanden sein müssen;
c)
mindestens eine realistische Kombination von Produkteinstellungen und Bedingungen angeben, bei der das Produkt die Bestimmungen dieser Verordnung einhält.

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