Artikel 3 VO (EU) 2012/1194

Ökodesign-Anforderungen

(1) Die in Artikel 1 angeführten elektrischen Leuchtmittel müssen die in Anhang III festgelegten Ökodesign-Anforderungen erfüllen, außer wenn es sich bei ihnen um Spezialprodukte handelt.

Die einzelnen Stufen der Ökodesign-Anforderungen treten wie folgt in Kraft:

    Stufe 1: 1. September 2013

    Stufe 2: 1. September 2014

    Stufe 3: 1. September 2016

Sofern eine Anforderung nicht durch eine andere ersetzt oder auf andere Weise außer Kraft gesetzt wird, gilt sie zusammen mit den später eingeführten Anforderungen weiter.

(2) Ab dem 1. September 2013 müssen Spezialprodukte die in Anhang I festgelegten Informationsanforderungen erfüllen.

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