Artikel 3 VO (EU) 2012/1194
Ökodesign-Anforderungen
(1) Die in Artikel 1 angeführten elektrischen Leuchtmittel müssen die in Anhang III festgelegten Ökodesign-Anforderungen erfüllen, außer wenn es sich bei ihnen um Spezialprodukte handelt.
Die einzelnen Stufen der Ökodesign-Anforderungen treten wie folgt in Kraft:
Stufe 1: 1. September 2013
Stufe 2: 1. September 2014
Stufe 3: 1. September 2016
Sofern eine Anforderung nicht durch eine andere ersetzt oder auf andere Weise außer Kraft gesetzt wird, gilt sie zusammen mit den später eingeführten Anforderungen weiter.
(2) Ab dem 1. September 2013 müssen Spezialprodukte die in Anhang I festgelegten Informationsanforderungen erfüllen.
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