Artikel 2 VO (EU) 2012/1194

Begriffsbestimmungen

Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2009/125/EU gelten für die Zwecke dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„Beleuchtung” bezeichnet die Anwendung von Licht auf eine Szene, Objekte oder deren Umgebung, sodass sie von Menschen gesehen werden können.
2.
„Akzentbeleuchtung” bezeichnet eine Form der Beleuchtung, bei der Licht so gerichtet wird, dass ein Objekt oder ein Teil eines Gebiets hervorgehoben werden.
3.
„Elektrisches Leuchtmittel” bezeichnet ein Produkt, das für den Betrieb mit Strom ausgelegt und für den Einsatz zur Beleuchtung bestimmt ist.
4.
„Spezialprodukt” bezeichnet ein Produkt, das die von dieser Verordnung erfassten Techniken verwendet, jedoch wegen seiner in den technischen Unterlagen beschriebenen technischen Parameter für den Einsatz in Spezialanwendungen bestimmt ist. Spezialanwendungen sind Anwendungen, die technische Parameter erfordern, die für die Beleuchtung normaler Szenen oder Objekte unter normalen Bedingungen nicht erforderlich sind. Es gibt folgende Arten:

a)
Anwendungen, bei denen der primäre Zweck des Lichts nicht die Beleuchtung ist, wie

i)
das Aussenden von Licht als Agens in chemischen oder biologischen Prozessen (z. B. Polymerisation, ultraviolettes Licht, das zum Aushärten/Trocknen/Härten verwendet wird, fotodynamische Therapie, Gartenbau, Tierpflege, Insektenschutzmittel),
ii)
die Bildaufnahme und die Bildprojektion (z. B. Foto-Blitzlichtgeräte, Fotokopierer, Video-Projektoren),
iii)
die Wärmeerzeugung (Infrarotlampen),
iv)
die Signalgebung (z. B. Lampen für die Verkehrsregelung oder für die Flugplatzbefeuerung);

b)
Beleuchtungsanwendungen, bei denen

i)
die Spektralverteilung des Lichts dazu dient, das Aussehen der beleuchteten Szene oder des beleuchteten Objekts zusätzlich zu ihrer Sichtbarmachung zu verändern (z. B. Beleuchtung ausgestellter Lebensmittel oder farbige Lampen gemäß der Definition in Anhang I Nummer 1), mit Ausnahme von Abweichungen der ähnlichen Farbtemperatur, oder bei denen
ii)
die Spektralverteilung des Lichts zusätzlich zur Sichtbarmachung einer Szene oder eines Objekts für Menschen an die spezifischen Erfordernisse einer besonderen technischen Ausrüstung (z. B. Studiobeleuchtung, Beleuchtung für Show-Effekte, Theaterbeleuchtung) angepasst wird, oder bei denen
iii)
die beleuchtete Szene oder das beleuchtete Objekt einen besonderen Schutz vor den negativen Auswirkungen der Lichtquelle erfordert (z. B. Beleuchtung mit spezieller Filterung für lichtempfindliche Patienten oder lichtempfindliche Museumsexponate), oder bei denen
iv)
eine Beleuchtung nur in Notsituationen erforderlich ist (z. B. Leuchten für die Notbeleuchtung oder Betriebsgeräte für die Notbeleuchtung), oder bei denen
v)
die Leuchtmittel extremen physischen Bedingungen standhalten können müssen (z. B. Vibrationen oder Temperaturen unter – 20 °C oder über 50 °C).

Herkömmliche Glühlampen mit einer Länge von mehr als 60 mm sind keine Spezialprodukte, wenn sie lediglich mechanischen Erschütterungen oder Vibrationen standhalten und es sich nicht um herkömmliche Glühlampen für Verkehrssignalanlagen handelt oder wenn sie eine Nennleistung von mehr als 25 W aufweisen und den zugehörigen Angaben zufolge besondere Merkmale haben, über die auch Lampen verfügen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 874/2012 in höhere Energieeffizienzklassen eingeordnet werden (wie z. B. keine EMV-Störaussendungen, Farbwiedergabeindex (CRI) von mindestens 95 und UV-Emissionen von höchstens 2 mW je 1000 lm).

5.
„Lichtquelle” bezeichnet eine Oberfläche oder ein Objekt, die bzw. das dafür ausgelegt ist, hauptsächlich sichtbares Licht auszusenden, das durch die Umwandlung von Energie erzeugt wird. Der Begriff „sichtbar” bezieht sich auf eine Wellenlänge von 380-780 nm.
6.
„Lampe” bezeichnet ein Gerät, dessen Eigenschaften unabhängig geprüft werden können und das aus einer oder mehreren Lichtquellen besteht. Es kann zusätzliche Einrichtungen einschließen, die für die Zündung, die Stromversorgung und den stabilen Betrieb der Einheit oder für die Verteilung, Filterung oder Umwandlung des Lichts erforderlich sind, sofern diese Einrichtungen nicht entfernt werden können, ohne das Gerät dauerhaft zu beschädigen.
7.
„Lampensockel” bezeichnet den Teil einer Lampe, der über eine Lampenhalterung oder einen Lampenstecker den Anschluss an die Stromversorgung ermöglicht und auch dazu dienen kann, die Lampe in der Lampenhalterung zu befestigen.
8.
„Lampenhalterung oder Lampenfassung” bezeichnet eine Vorrichtung, die die Lampe hält, und zwar in der Regel, indem sie den Sockel aufnimmt; in diesem Fall dient sie auch zum Anschluss der Lampe an die Stromversorgung.
9.
„Lampe mit gebündeltem Licht” bezeichnet eine Lampe, die mindestens 80 % ihres Lichtstromes in einem Raumwinkel von π sr (entspricht einem Kegel mit einem Winkel von 120°) ausstrahlt.
10.
„Lampe mit ungebündeltem Licht” bezeichnet eine Lampe, die keine Lampe mit gebündeltem Licht ist.
11.
„Glühlampe” bezeichnet eine Lampe, bei der das Licht erzeugt wird, indem ein feiner Draht von einem ihn durchfließenden Strom zum Glühen gebracht wird. Der Draht wird von einer Hülle umschlossen, die mit einem den Glühvorgang beeinflussenden Gas gefüllt sein kann.
12.
„Herkömmliche Glühlampe” bezeichnet eine Glühlampe, deren Glühfaden von einer evakuierten oder mit einem Inertgas gefüllten Hülle umschlossen ist.
13.
„(Wolfram-)Halogenglühlampe” bezeichnet eine Glühlampe, deren Glühfaden aus Wolfram besteht und von einer mit Halogenen oder Halogenverbindungen gefüllten Hülle umschlossen ist. Sie kann mit eingebautem Netzteil in Verkehr gebracht werden.
14.
„Entladungslampe” bezeichnet eine Lampe, in der Licht direkt oder indirekt mittels einer elektrischen Entladung durch ein Gas, einen Metalldampf oder ein Gemisch verschiedener Gase und Dämpfe erzeugt wird.
15.
„Leuchtstofflampe” bezeichnet eine mit Quecksilberdampf gefüllte Niederdruck-Entladungslampe, in der das Licht größtenteils von einer oder mehreren Schichten von Leuchtstoffen erzeugt wird, die durch die ultraviolette Strahlung der Entladung angeregt werden. Leuchtstofflampen können mit eingebautem Vorschaltgerät in Verkehr gebracht werden.
16.
„Leuchtstofflampe ohne eingebautes Vorschaltgerät” bezeichnet eine Einsockel- oder Zweisockel-Leuchtstofflampe ohne eingebautes Vorschaltgerät.
17.
„Hochdruckentladungslampe” bezeichnet eine Lampe mit elektrischer Entladung, in der der Lichtbogen durch die Wandtemperatur stabilisiert wird und der Bogen eine Kolbenwandladung von über 3 Watt pro Quadratzentimeter aufweist.
18.
„Leuchtdiode (LED)” bezeichnet eine Lichtquelle, die aus einem Halbleiterbauelement mit einem p-n-Übergang aus anorganischem Material besteht. An diesem Übergang wird Licht emittiert, wenn er durch einen elektrischen Strom angeregt wird.
19.
„LED-Paket” bezeichnet eine aus einer oder mehreren Leuchtdioden bestehende Baugruppe. Die Baugruppe kann ein optisches Element sowie thermische, mechanische und elektrische Schnittstellen einschließen.
20.
„LED-Modul” bezeichnet eine Baugruppe ohne Sockel, die mit einem oder mehreren LED-Paketen auf einer Leiterplatte angeordnet ist. Die Baugruppe kann über elektrische, optische, mechanische und thermische Einrichtungen, Schnittstellen sowie ein Betriebsgerät verfügen.
21.
„LED-Lampe” bezeichnet eine Lampe mit einem oder mehreren LED-Modulen. Die Lampe kann über einen Sockel verfügen.
22.
„Betriebsgerät für Lampen” bezeichnet eine Einrichtung zwischen der Stromversorgung und einer oder mehreren Lampen, die eine den Betrieb der Lampe(n) betreffende Funktion bereitstellt, etwa die Umwandlung der Versorgungsspannung, die Strombegrenzung der Lampe(n) auf den erforderlichen Wert, die Bereitstellung der Zündspannung und des Vorheizstroms, die Verhütung eines Kaltstarts, die Korrektur des Leistungsfaktors oder die Verringerung der Funkstörung. Die Einrichtung kann für den Anschluss an andere Betriebsgeräte für Lampen ausgelegt sein, um diese Funktionen auszuführen. In diesem Begriff nicht enthalten sind

Steuergeräte,

Netzteile, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 278/2009 der Kommission(1) fallen;

23.
„Steuergerät” bezeichnet eine elektronische oder mechanische Einrichtung, die den Lichtstrom der Lampe auf andere Weise als durch das Stromrichten steuert oder überwacht, z. B. Zeitschaltuhren, Anwesenheitssensoren, Lichtsensoren und tageslichtabhängige Regelungseinrichtungen. Außerdem gelten auch Phasensteuerungen (Phasenanschnitt- und Phasenabschnittsteuerungen sowie Universaldimmer) als Steuergeräte.
24.
„Externes Betriebsgerät für Lampen” bezeichnet ein nicht eingebautes Betriebsgerät für Lampen, das dafür ausgelegt ist, außerhalb des Gehäuses einer Lampe oder Leuchte installiert oder ohne eine dauerhafte Beschädigung der Lampe oder der Leuchte aus dem Gehäuse entfernt zu werden.
25.
„Vorschaltgerät” bezeichnet ein Betriebsgerät für Lampen, das zwischen der Stromquelle und einer oder mehreren Entladungslampen angeordnet ist und durch Induktivität, Kapazität oder eine Kombination von Induktivität und Kapazität hauptsächlich dazu dient, den Strom der Lampe(n) auf den erforderlichen Wert zu begrenzen.
26.
„Betriebsgerät für Halogenlampen” bezeichnet ein Betriebsgerät für Lampen, das die Netzspannung in Kleinspannung für Halogenlampen umwandelt.
27.
„Kompaktleuchtstofflampe” bezeichnet eine Leuchtstofflampe, die alle zum Zünden und zum stabilen Betrieb der Lampe notwendigen Einrichtungen enthält.
28.
„Leuchte” bezeichnet ein Produkt zur Verteilung, Filterung oder Umwandlung des von einer oder mehreren Lampen übertragenen Lichts, das alle zur Aufnahme, zur Fixierung und zum Schutz der Lichtquellen notwendigen Teile und erforderlichenfalls Hilfselemente zusammen mit den Vorrichtungen zu ihrem Anschluss an die Stromquelle umfasst. Besteht der primäre Zweck des Produkts nicht in der Beleuchtung und ist das Produkt für die Erfüllung seines primären Zwecks während der Nutzung auf die Zufuhr von Energie angewiesen (z. B. Kühlschränke, Nähmaschinen, Endoskope, Blutanalysegeräte), gilt es nicht als Leuchte im Sinne dieser Verordnung.
29.
„Endnutzer” bezeichnet eine natürliche Person, die ein Produkt für Zwecke, die nicht ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, kauft oder voraussichtlich kauft.
30.
„Endgültiger Eigentümer” bezeichnet die Person oder die Einrichtung, die Eigentümer eines Produkts während der Nutzungsphase des Lebenszyklus des Produkts ist, oder jede Person oder Einrichtung, die im Namen einer solchen Person oder Einrichtung handelt.
31.
„Herkömmliche Glühlampe für Verkehrssignalanlagen” bezeichnet eine herkömmliche Glühlampe mit einer Nennspannung von mehr als 60 V und einer Ausfallrate von weniger als 2 % während der ersten 1000 Betriebsstunden.

Für die Anhänge III bis V gelten auch die Begriffsbestimmungen in Anhang II.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 3.

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