ANHANG I VO (EU) 2012/1194

Anforderungen an die Produktinformationen für Spezialprodukte

1.
Wenn die Farbwertanteile einer Lampe immer im folgenden Bereich liegen:

x < 0,270 oder x > 0,530

y  2,3172 x22,3653 x — 0,2199 oder y 2,3172 x22,3653 x — 0,1595,

sind die Farbwertanteile in den technischen Unterlagen anzugeben, die für die Konformitätsbewertung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG zu erstellen sind, in denen aufzuführen ist, dass sie aufgrund dieser Farbwertanteile ein Spezialprodukt ist.

2.
Für alle Spezialprodukte ist in Produktinformationen jeglicher Form der vorgesehene Verwendungszweck zusammen mit dem Warnhinweis anzugeben, dass sie nicht zur Verwendung in anderen Anwendungen bestimmt sind.

In den zur Konformitätsbewertung nach Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG erstellten technischen Unterlagen sind die technischen Parameter aufzuführen, aufgrund deren das Produkt speziell für den angegebenen vorgesehenen Verwendungszweck ausgelegt ist.

Die Parameter können gegebenenfalls so angegeben werden, dass sensible Geschäftsinformationen, die mit den Rechten des geistigen Eigentums des Herstellers zusammenhängen, nicht offengelegt werden.

Wird das Produkt vor dem Kauf für den Endnutzer sichtbar ausgestellt, sind die folgenden Informationen auf der Verpackung an gut sichtbarer Stelle und deutlich lesbar anzugeben:

a)
der vorgesehene Verwendungszweck;
b)
der Hinweis, dass das Produkt für die Raumbeleuchtung im Haushalt nicht geeignet ist und
c)
die technischen Parameter, aufgrund deren die Lampe speziell für den angegebenen vorgesehenen Verwendungszweck ausgelegt ist.

Die unter Buchstabe c genannten Angaben können alternativ auch innerhalb der Verpackung bereitgestellt werden.

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