Präambel VO (EU) 2012/1205

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle(1), insbesondere auf Artikel 27,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Leistung des Unternehmens ist einer der allgemeinen Parameter, anhand deren das Risikoprofil eines Schiffes festgelegt wird.
(2)
Bei der Bewertung der Leistung eines Unternehmens sollten die Mängel- und Festhaltequoten aller Schiffe der Flotte eines Unternehmens, die innerhalb der Union und der unter die Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle ( „Pariser Vereinbarung” ) fallenden Region überprüft wurden, berücksichtigt werden.
(3)
Die Durchführungsbestimmungen zur Ermittlung der Kriterien für die Leistung eines Unternehmens im Rahmen der Bestimmung des Risikoprofil eines Schiffes sowie das Verfahren zur Erstellung der zur Veröffentlichung bestimmten Listen sind in der Verordnung (EU) Nr. 802/2010 der Kommission vom 13. September 2010 zur Durchführung von Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 27 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Leistung von Unternehmen(2) festgelegt.
(4)
Simulationen der Veröffentlichung der Listen auf der Grundlage der Angaben, die in der Überprüfungsdatenbank gespeichert sind, zeigen, dass die in der Verordnung (EU) Nr. 802/2010 für die Veröffentlichung festgelegte Methodik zielgerichteter sein sollte.
(5)
Damit die Listen der Unternehmen mit niedriger oder sehr niedriger Leistung aussagekräftig sind, ist es daher erforderlich, die Kriterien, die bei der Erstellung der Listen zum Einsatz kommen, so zu ändern, dass bei der Veröffentlichung die leistungsschwächsten Unternehmen im Mittelpunkt stehen. Die Berechnung der Unternehmensleistung für das Schiffsrisikoprofil sollte sich dadurch nicht ändern.
(6)
Um auf den Listen der Unternehmen mit niedriger oder sehr niedriger Leistung zu erscheinen, muss ein Unternehmen in dem der Veröffentlichung unmittelbar vorausgehenden Zeitraum von 36 Monaten ununterbrochen schwache Leistungen gezeigt haben. Anhaltend schwache Leistungen über einen so langen Zeitraum sind ein Beweis für den mangelnden Willen oder die Unfähigkeit des Unternehmens, seine Leistungen zu verbessern. Da die Veröffentlichung auf den Listen die Verarbeitung der Daten zu den Unternehmensleistungen in einem Zeitraum von 36 Monaten voraussetzt, sollte vor der ersten Veröffentlichung ausreichend Zeit vorgesehen werden, um in der Datenbank THETIS eine ausreichende Menge der von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2009/16/EG gemeldeten Daten zu sammeln.
(7)
Die Unternehmen, die auf den Listen erscheinen sollen, werden ausschließlich aufgrund der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie 2009/16/EG übermittelten und validierten Daten in der Überprüfungsdatenbank bestimmt. Diese Informationen umfassen die Überprüfungen der Schiffe, dabei festgestellte Mängel sowie Festhaltemaßnahmen. Sie umfassen außerdem die Angaben zum Schiff (Name, IMO-Kennnummer, Rufzeichen und Flagge) sowie den Namen des Eigentümers oder einer Person, etwa des Geschäftsführers oder des Bareboatcharterers, die die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes sowie alle durch den Internationalen Code für die Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs (ISM-Code) auferlegten Pflichten und Verantwortlichkeiten übernommen hat. Aus diese Weise können die Leistung eines Unternehmens und die der Schiffe, für die es verantwortlich ist, in der Überprüfungsdatenbank automatisch überwacht und die Listen täglich aktualisiert werden.
(8)
Die automatischen Funktionen der Überprüfungsdatenbank sollten es der Kommission ermöglichen, die maßgeblichen Daten für die Bestimmung der Unternehmen mit niedriger oder sehr niedriger Leistung abzurufen, die auf die entsprechenden Listen zu setzen sind.
(9)
Die Methodik zur Bestimmung der Leistungsmatrix des Unternehmens beruht gemäß dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 802/2010 auf der Auswertung des Festhalteindex und des Mängelindex des Unternehmens.
(10)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57.

(2)

ABl. L 241 vom 14.9.2010, S. 4.

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