Artikel 2 VO (EU) 2012/1216
Einstellung von Bediensteten auf Zeit
(1) Artikel 1 Absatz 1 gilt mutatis mutandis für die Einstellung kroatischer Staatsangehöriger als Bedienstete auf Zeit.
(2) Die Einstellung dieser Bediensteten auf Zeit erfolgt ab dem Zeitpunkt des tatsächlichen Beitritts.
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