Artikel 1 VO (EU) 2012/1216

Einstellung von Beamten

(1) Ab dem tatsächlichen Beitritt Kroatiens können freie Planstellen bis zum 30. Juni 2018 ungeachtet Artikel 4 Absätze 2 und 3, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 27 und Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben a und b des Statuts bis zu der hierfür eingesetzten Anzahl von Planstellen und unter Berücksichtigung der Haushaltsberatungen durch die Ernennung von kroatischen Staatsangehörigen zu Beamten besetzt werden.

(2) Die Ernennung dieser Beamten erfolgt ab dem Zeitpunkt des tatsächlichen Beitritts und, mit Ausnahme der Planstellen für höhere Führungskräfte (Generaldirektoren oder gleichrangige Amtsträger in der Besoldungsgruppe AD 16 oder AD 15 und Direktoren oder gleichrangige Amtsträger in der Besoldungsgruppe AD 15 oder AD 14), nach Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen, aufgrund von Prüfungen oder aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen gemäß Anhang III des Statuts.

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