Artikel 1 VO (EU) 2012/1224

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wird wie folgt geändert:

1.
Anhang VI wird wie folgt geändert:

a)
Nach dem Eintrag für „LETTLAND” werden die folgenden neuen Einträge eingefügt:

UNGARN

Ab dem 1. Januar 2012 gemäß dem Gesetz CXCI von 2011 über die Leistungen für Personen mit beeinträchtigter Arbeitsfähigkeit und zur Änderung bestimmter anderer Gesetze:
a)
Rehabilitationsleistungen,
b)
Leistungen bei Invalidität.

SLOWAKEI

Die Invaliditätsrente einer Person, bei der der Invaliditätsfall eintrat, als sie ein unterhaltsberechtigtes Kind war oder ein Vollzeit-Promotionsstudium absolvierte und jünger als 26 Jahre alt war, und bei der die erforderliche Versicherungszeit stets als erfüllt angesehen wird (Artikel 70 Absatz 2, Artikel 72 Absatz 3 und Artikel 73 Absätze 3 und 4 des Gesetzes Nr. 461/2003 über Sozialversicherung in der geänderten Fassung).

b)
In dem Eintrag für „SCHWEDEN” wird „(Gesetz 1962:381, geändert durch Gesetz 2001:489)” durch „(Kap. 34 Sozialversicherungsgesetz (2010:110))” ersetzt.
c)
Der Eintrag „VEREINIGTES KÖNIGREICH” erhält folgende Fassung:

VEREINIGTES KÖNIGREICH

a)
Großbritannien

Teil 1 des Gesetzes zur Reform der sozialen Sicherheit 2007.

b)
Nordirland

Teil 1 des Gesetzes zur Reform der sozialen Sicherheit (Nordirland) 2007.

2.
Anhang VIII wird wie folgt geändert:

a)
In Teil 1 erhält der Eintrag „ÖSTERREICH” folgende Fassung:

i)
Buchstabe c erhält folgende Fassung: c) Alle Anträge auf Hinterbliebenenpensionen auf der Grundlage eines Pensionskontos nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) vom 18. November 2004 mit Ausnahme der in Teil 2 genannten Fälle.
ii)
Es wird folgender Buchstabe g angefügt: g) Alle Anträge auf Leistungen nach dem Notarversicherungsgesetz vom 3. Februar 1972 — NVG 1972.

b)
In Teil 1 erhält der Eintrag für „SCHWEDEN” folgende Fassung:

SCHWEDEN

a)
Anträge auf eine Garantierente in Form einer Altersrente (Kap. 66 und 67 Sozialversicherungsgesetz (2010:110));
b)
Anträge auf eine Garantierente in Form einer Hinterbliebenenrente (Kap. 81 Sozialversicherungsgesetz (2010:110)).

c)
In Teil 2 wird nach dem Eintrag für „BULGARIEN” folgender neuer Eintrag eingefügt:

DÄNEMARK

a)
Private Altersvorsorge;
b)
Leistungen im Todesfall (erworben auf der Grundlage von Beiträgen zur Arbejdsmarkedets Tillægspension (Arbeitsmarkt-Zusatzrente) bezogen auf die Zeit vor dem 1. Januar 2002);
c)
Leistungen im Todesfall (erworben auf der Grundlage von Beiträgen zur Arbejdsmarkedets Tillægspension (Arbeitsmarkt-Zusatzrente) bezogen auf die Zeit nach dem 1. Januar 2002) gemäß dem konsolidierten Gesetz über die dänische Arbeitsmarkt-Zusatzrente 942:2009.

d)
In Teil 2 erhält der Eintrag für „SCHWEDEN” folgende Fassung:

SCHWEDEN

Einkommensbezogene Renten und Prämienrenten (Kap. 62 und 64 Sozialversicherungsgesetz (2010:110)).

(3)
Anhang IX wird wie folgt geändert:

a)
In Teil I wird in dem Eintrag für „SCHWEDEN” „(Gesetz 1962:381)” durch „(Kap. 34 Sozialversicherungsgesetz (2010:110))” ersetzt.
b)
In Teil II wird Buchstabe b im Eintrag für die „SLOWAKEI” gelöscht.
c)
In Teil II erhält der Eintrag für „SCHWEDEN” folgende Fassung:

SCHWEDEN

Ausgleichsleistung bei Krankheit und Lohnausgleich in Form einer Garantieleistung (Kap. 35 Sozialversicherungsgesetz (2010:110)) Hinterbliebenenrente, die auf der Grundlage von angerechneten Versicherungszeiten berechnet wird (Kap. 84 Sozialversicherungsgesetz (2010:110)).

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