Artikel 2 VO (EU) 2012/1230

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen zusätzlich zu denen der Richtlinie 2007/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 661/2009:

1.
„Fahrzeugtyp” bezeichnet eine Gesamtheit von Fahrzeugen gemäß Anhang II Teil B der Richtlinie 2007/46/EG;
2.
„Standardausrüstung” bezeichnet die grundlegende Konfiguration eines Fahrzeugs, das mit allen Merkmalen ausgestattet ist, die nach den in Anhang IV oder Anhang XI der Richtlinie 2007/46/EG angeführten Rechtsakten vorgeschrieben sind, einschließlich aller angebauten Ausrüstungsteile, die keine weiteren Spezifikationen auf der Ebene der Konfiguration oder der Ausrüstung bedingen;
3.
„Zusatzausrüstung” bezeichnet alle nicht in der Standardausrüstung enthaltenen Ausrüstungsteile, die unter der Verantwortung des Herstellers am Fahrzeug angebracht werden und vom Kunden bestellt werden können;
4.
„Masse in fahrbereitem Zustand” bezeichnet

a)
bei einem Kraftfahrzeug:

Masse des Fahrzeugs mit dem (den) zu mindestens 90 % seines (ihres) Fassungsvermögens gefüllten Kraftstofftank(s), zuzüglich der Masse des Fahrers, des Kraftstoffs und der Flüssigkeiten, ausgestattet mit der Standardausrüstung gemäß den Herstellerangaben sowie, sofern vorhanden, der Masse des Aufbaus, des Führerhauses, der Anhängevorrichtung und des Ersatzrads/der Ersatzräder sowie des Werkzeugs;

b)
bei einem Anhänger:

Masse des mit der Standardausrüstung gemäß den Herstellerangaben ausgestatteten Fahrzeugs einschließlich Kraftstoff und Flüssigkeiten sowie, sofern vorhanden, einschließlich der Masse des Aufbaus, einer oder mehrerer zusätzlicher Anhängevorrichtungen, des Ersatzrads/der Ersatzräder sowie des Werkzeugs;

5.
„Masse der Sonderausrüstung” bezeichnet die Höchstmasse der Kombinationen optionaler Ausrüstungsteile, die gemäß den Herstellerangaben zusätzlich zur Standardausrüstung am Fahrzeug angebracht werden können;
6.
„tatsächliche Fahrzeugmasse” bezeichnet die Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand, zuzüglich der Masse der an einem bestimmten Fahrzeug angebrachten Sonderausrüstung;
7.
„technisch zulässige Gesamtmasse” (M) bezeichnet die vom Hersteller angegebene Höchstmasse des Fahrzeugs in beladenem Zustand, die auf der Bauart und der bauartbedingten Leistungsfähigkeit des Fahrzeugs beruht; die technisch zulässige Gesamtmasse eines Anhängers oder eines Sattelanhängers umfasst die statische Masse, die in angekuppeltem Zustand auf das Zugfahrzeug übertragen wird;
8.
„technisch zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination” (MC) bezeichnet die Höchstmasse, die einer Kombination aus einem Kraftfahrzeug und einem oder mehreren Anhängern ausgehend von seiner Bauart und seiner bauartbedingten Leistungsfähigkeit zugeordnet wird, oder die Höchstmasse, die einer Kombination aus Zugmaschine und Sattelanhänger zugeordnet wird;
9.
„technisch zulässige Anhängelast” (TM) bezeichnet die Höchstmasse eines oder mehrerer Anhänger, die von einem Zugfahrzeug gezogen werden können, entsprechend der Gesamtmasse der von den Rädern einer Achse oder Achsgruppe auf den Boden übertragenen Last an einem mit dem Zugfahrzeug verbundenen Anhänger;
10.
„Achse” bezeichnet die gemeinsame Drehachse von zwei oder mehr kraftbetriebenen oder frei drehbaren Rädern, die die aus einem oder mehreren Abschnitten bestehen kann, der (die) auf derselben Ebene senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angeordnet ist (sind);
11.
„Achsgruppe” bezeichnet mehrere Achsen, die einen Achsabstand aufweisen, der höchstens so groß sein darf wie einer der in Anhang I der Richtlinie 96/53/EG als Abstand „d” bezeichneten Achsabstände und die aufgrund der spezifischen Konstruktion der Aufhängung zusammenwirken;
12.
„Einzelachse” bezeichnet eine Achse, die nicht als Teil einer Achsgruppe betrachtet werden kann;
13.
„technisch zulässige Achslast” (m) bezeichnet die Masse, die der höchstzulässigen statischen vertikalen Belastung entspricht, die von den Rädern einer Achse auf die Fahrbahnoberfläche übertragen wird und auf der Bauart und den bauartbedingten Leistungsfähigkeit des Fahrzeugs und der Achse beruht;
14.
„technisch zulässige Achslast einer Achsgruppe” (μ) bezeichnet die Masse, die der höchstzulässigen statischen vertikalen Belastung entspricht, die von den Rädern einer Achsgruppe auf die Fahrbahnoberfläche übertragen wird und auf der Bauart und der bauartbedingten Leistungsfähigkeit des Fahrzeugs und der Achse beruht;
15.
„Verbindungseinrichtung” bezeichnet eine mechanische Vorrichtung, die Bauteile enthält, die in den Absätzen 2.1 bis 2.6 der Regelung Nr. 55 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von mechanischen Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen(1) bestimmt sind, sowie eine Kurzkupplungseinrichtung gemäß Absatz 2.1.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 102 — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung: I. einer Kurzkupplungseinrichtung II. von Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaues eines genehmigten Typs einer Kurzkupplungseinrichtung(2);
16.
„Kupplungspunkt” bezeichnet die Mitte des Angriffspunkts der an einem gezogenen Fahrzeug angebrachten Verbindungseinrichtung innerhalb der an einem Zugfahrzeug angebrachten Verbindungseinrichtung;
17.
„Masse der Verbindungseinrichtung” bezeichnet die Masse der Verbindungseinrichtung selbst und die der Bauteile, die für die Befestigung der Verbindungseinrichtung am Fahrzeug erforderlich sind;
18.
„technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt” bezeichnet:

a)
bei einem Zugfahrzeug die Masse, die der größten zulässigen Stützlast am Kupplungspunkt (Kennwert „S” oder „U” ) eines Zugfahrzeugs entspricht, ausgehend von der Bauart der Verbindungseinrichtung und des Zugfahrzeugs;
b)
bei einem Sattelanhänger, einem Zentralachsanhänger und einem Starrdeichselanhänger die Masse, die der größten zulässigen statischen vertikalen Belastung (Kennwert „S” oder „U” ) entspricht, die vom Anhänger am Kupplungspunkt auf das Zugfahrzeug übertragen wird, ausgehend von der Bauart der Verbindungseinrichtung und des Anhängers;

19.
„Masse der Fahrgäste” bezeichnet eine Nennmasse, die von der Fahrzeugklasse abhängt, multipliziert mit der Zahl der Sitzplätze, einschließlich eventueller Sitzplätze für Mitglieder des Fahrpersonals, und der Anzahl der Stehplätze, jedoch ohne die Masse des Fahrers;
20.
„Masse des Fahrers” bezeichnet eine Masse, die mit 75 kg am Sitzbezugspunkt des Fahrers veranschlagt wird;
21.
„Nutzlast” bedeutet den Unterschied zwischen der technisch zulässigen Höchstmasse in beladenem Zustand und der Masse in fahrbereitem Zustand, erhöht um die Masse der Fahrgäste und die Masse der Zusatzausrüstung;
22.
„Länge” bezeichnet die in den Absätzen 6.1.1, 6.1.2 und 6.1.3 der Norm ISO 612:1978 bezeichnete Abmessung; diese Begriffsbestimmung gilt auch für Gelenkfahrzeuge, die aus zwei oder mehr Abschnitten bestehen;
23.
„Breite” bezeichnet die in Absatz 6.2 der Norm ISO 612:1978 bezeichnete Abmessung;
24.
„Höhe” bezeichnet die in Absatz 6.3 der Norm ISO 612:1978 bezeichnete Abmessung;
25.
„Radstand” bezeichnet Folgendes:

a)
Bei Kraftfahrzeugen und Deichselanhängern den waagrechten Abstand zwischen dem Mittelpunkt der ersten und dem der letzten Achse;
b)
bei Zentralachsanhängern, Sattelanhängern und Starrdeichselanhängern den Abstand zwischen der senkrechten Achse der Verbindungseinrichtung und dem Mittelpunkt der letzten Achse;

26.
„Achsabstand” bezeichnet die Entfernung zwischen zwei aufeinanderfolgenden Achsen; bei Zentralachsanhängern, Sattelanhängern und Starrdeichselanhängern ist der erste Achsabstand der waagrechte Abstand zwischen der senkrechten Achse der vorderen Verbindungseinrichtung und dem Mittelpunkt der ersten Achse;
27.
„Spurweite” bezeichnet die in Absatz 6.5 der Norm ISO 612:1978 bezeichnete Entfernung;
28.
„Sattelvormaß” bezeichnet die in Absatz 6.19.2 der Norm ISO 612: 1978 genannte Entfernung, unter Berücksichtigung der in Absatz 6.19 derselben Norm genannten Anmerkung;
29.
„vorderer Überhangradius eines Sattelanhängers” bezeichnet den waagerechten Abstand zwischen der Achse des Sattelzapfens und jedem Punkt an der Vorderseite des Sattelanhängers;
30.
„vorderer Überhang” bezeichnet den waagrechten Abstand zwischen der senkrechten Ebene durch die erste Achse oder, bei Sattelanhängern, durch die Achse des Sattelzapfens, und dem vordersten Punkt des Fahrzeugs;
31.
„hinterer Überhang” bezeichnet den waagrechten Abstand zwischen der senkrechten Ebene durch die letzte Hinterachse und dem hintersten Punkt des Fahrzeugs; wenn das Fahrzeug mit einer nicht abnehmbaren Verbindungseinrichtung versehen ist, ist der Kupplungspunkt der hinterste Punkt des Fahrzeugs;
32.
„Länge der Ladefläche” bezeichnet den waagrecht in der Längsebene des Fahrzeugs gemessenen Abstand zwischen dem vordersten und hintersten Punkt der Innenseite der Ladefläche;
33.
„Ausschwenken des Fahrzeughecks” bezeichnet den Abstand zwischen dem Ausgangspunkt und dem äußersten Punkt, der vom hinteren Ende eines Fahrzeugs tatsächlich erreicht wird, wenn Fahrmanöver gemäß den Bedingungen von Anhang I Teil B Abschnitt 8 oder Anhang I Teil C Abschnitt 7 dieser Verordnung durchgeführt werden;
34.
„Hubeinrichtung” bezeichnet einen an einem Fahrzeug angebrachten Mechanismus zum Anheben einer Achse von der Fahrbahn und zum Absenken einer Achse auf die Fahrbahn;
35.
„Hubachse” bezeichnet eine Achse, die mithilfe einer Hubeinrichtung aus ihrer üblichen Position angehoben und wieder abgesenkt werden kann;
36.
„Lastverlagerungsachse” bezeichnet eine Achse, deren Belastung mit Hilfe einer Hubeinrichtung ohne Anhebung der Achse verändert werden kann;
37.
„Luftfederung” bezeichnet ein Federungssystem, bei dem die Federungswirkung zu mindestens 75 % durch pneumatische Vorrichtungen erzeugt wird;
38.
„Kraftomnibus-Klasse” bezeichnet eine Kategorie von Fahrzeugen gemäß den Absätzen 2.1.1 und 2.1.2 der UN/ECE-Regelung Nr. 107 — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 hinsichtlich ihrer allgemeinen Konstruktionsmerkmale(3);
39.
„Gelenkfahrzeug” bezeichnet ein Fahrzeug der Klasse M2 oder M3 gemäß Absatz 2.1.3 der UN/ECE-Regelung Nr. 107;
40.
„unteilbare Ladung” bezeichnet eine Ladung, die für die Zwecke der Beförderung auf der Straße nicht ohne unverhältnismäßig hohe Kosten oder Schadensrisiken in zwei oder mehr Ladungen geteilt werden kann und die aufgrund ihrer Massen oder Abmessungen nicht von einem Fahrzeug befördert werden kann, dessen Massen und Abmessungen den in einem Mitgliedstaat geltenden zulässigen Höchstwerten entsprechen;
41.
„aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen” bezeichnet Einrichtungen oder Ausrüstungen außer verlängerten Führerhäusern, die dazu bestimmt sind, den Luftwiderstand von Straßenfahrzeugen zu verringern.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 227 vom 28.8.2010, S. 1.

(2)

ABl. L 351 vom 20.12.2008, S. 44.

(3)

ABl. L 53 vom 29.9.2010, S. 1.

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