Artikel 3 VO (EU) 2012/1230

Pflichten der Hersteller

1. Der Hersteller bestimmt für jede Version innerhalb eines Fahrzeugtyps, unabhängig vom Fertigungsstand des Fahrzeugs, folgende Massen:

a)
die technisch zulässige Gesamtmasse;
b)
die technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination;
c)
die technisch zulässige Anhängelast;
d)
die technisch zulässige Achslast der Achsen oder die technisch zulässige Achslast einer Achsgruppe;
e)
die technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt (an den Kupplungspunkten) unter Berücksichtigung der technischen Merkmale der Kupplungen, die am Fahrzeug angebracht sind oder dort angebracht werden können.

2. Bei der Bestimmung der in Absatz 1 genannten Massen berücksichtigt der Hersteller die besten ingenieurtechnischen Verfahren und die besten verfügbaren Fachkenntnisse, um die Gefahr eines mechanischen Versagens, insbesondere aufgrund von Materialermüdung, zu minimieren und eine Beschädigung der Straßeninfrastruktur zu vermeiden.

3. Bei der Bestimmung der in Absatz 1 genannten Massen berücksichtigt der Hersteller die konstruktionsbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs.

Falls das Fahrzeug vom Hersteller mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgestattet wird, so gilt als Höchstgeschwindigkeit die tatsächliche vom Geschwindigkeitsbegrenzer zugelassene Geschwindigkeit.

4. Bei der Bestimmung der in Absatz 1 genannten Massen darf der Hersteller keine Nutzungseinschränkungen für das Fahrzeug festlegen, außer denen, die die Reifenkapazitäten betreffen, die an die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit angepasst werden können und gemäß der UN/ECE-Regelung Nr. 54 — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger(1) und gemäß Abschnitt 5 von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 458/2011 der Kommission(2) zugelassen sind.

5. Bei unvollständigen Fahrzeugen einschließlich Fahrgestellen mit Führerhaus, die eine weitere Vervollständigungsstufe durchlaufen müssen, stellt der Hersteller den Herstellern der nächsten Stufe alle einschlägigen Informationen zur Verfügung, damit die Anforderungen dieser Verordnung auch weiterhin erfüllt werden.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 gibt der Hersteller die Lage des Fahrzeugschwerpunkts für die Masse an, die der Summe der Last entspricht.

6. Unvollständige Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 ohne Aufbau müssen so konstruiert sein, dass es den Herstellern der nachfolgenden Stufen möglich ist, die Anforderungen der Abschnitte 7 und 8 von Teil B und der Abschnitte 6 und 7 von Teil C von Anhang I zu erfüllen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 183 vom 11.7.2008, S. 41.

(2)

ABl. L 124 vom 13.5.2011, S. 11.

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