Artikel 4 VO (EU) 2012/1230

Vorschriften für die EG-Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp bezüglich seiner Massen und Abmessungen

1. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter legt der Typgenehmigungsbehörde einen Antrag auf EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich seiner Massen und Abmessungen vor.

2. Der Antrag wird in Übereinstimmung mit dem Muster des Beschreibungsbogens in Anhang V Teil A erstellt.

3. Für die Zwecke der Berechnung der Achslastverteilung stellt der Hersteller der Typgenehmigungsbehörde zu jeder technischen Konfiguration innerhalb eines Fahrzeugtyps, die durch die Gruppe der Werte der in Anhang V aufgeführten Punkte definiert ist, die erforderlichen Angaben zur Verfügung, damit folgende Massen ermittelt werden können:

a)
die technisch zulässige Gesamtmasse;
b)
die technisch zulässige Achslast der Achsen oder die technisch zulässige Achslast einer Achsgruppe;
c)
die technisch zulässige Anhängelast;
d)
die technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt (an den Kupplungspunkten);
e)
die technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination.

Die Angaben sind in Vereinbarung mit der Typgenehmigungsbehörde in Tabellenform oder einem anderen geeigneten Format vorzulegen.

4. Wenn sich die Zusatzausrüstung in erheblichem Maße auf die Massen und Abmessungen des Fahrzeugs auswirkt, muss der Hersteller dem Technischen Dienst die Lage, Masse und geometrische Position des Schwerpunkts der Zusatzausrüstung, die am Fahrzeug angebracht werden kann, bezogen auf die Achsen mitteilen.

5. Abweichend von Absatz 4 reicht es aus, wenn der Hersteller dem Technischen Dienst lediglich die Verteilung der Masse der Zusatzausrüstung auf den Achsen mitteilt, falls es sich um eine Zusatzausrüstung handelt, die aus mehreren, an verschiedenen Orten am Fahrzeug angebrachten Teilen besteht.

6. Bei Achsgruppen gibt der Hersteller an, nach welcher Gesetzmäßigkeit die auf die Achsgruppe wirkende Gesamtlast auf die einzelnen Achsen verteilt wird.

Erforderlichenfalls gibt der Hersteller die Verteilungsformeln an oder legt Verteilungsdiagramme vor.

7. Falls die Genehmigungsbehörde oder der Technische Dienst es für erforderlich hält, kann sie/er vom Hersteller verlangen, dass dieser ein Fahrzeug, das für den zu genehmigenden Typ repräsentativ ist, zur Kontrolle zur Verfügung stellt.

8. Der Fahrzeughersteller kann bei der Typgenehmigungsbehörde einen Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Federung mit einer Luftfederung einreichen.

Die Typgenehmigungsbehörde erkennt die Gleichwertigkeit einer Federung mit einer Luftfederung an, wenn die Anforderungen von Anhang III erfüllt sind.

Wenn der Technische Dienst die Gleichwertigkeit anerkannt hat, stellt er einen Prüfbericht aus. Die Typgenehmigungsbehörde fügt den Prüfbericht und eine technische Beschreibung der Federung dem EG-Typgenehmigungsbogen bei.

9. Sind die Anforderungen der Anhänge I bis IV der vorliegenden Verordnung erfüllt, erteilt die Genehmigungsbehörde eine Typgenehmigung in Übereinstimmung mit dem in Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG dargelegten Nummerierungsschema.

Ein Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp zuteilen.

10. Für die Zwecke von Absatz 9 stellt die Typgenehmigungsbehörde einen EG-Typgenehmigungsbogen nach dem Muster in Anhang V Teil B aus.

11. Die zulässigen Abweichungen gemäß Anhang I Anlage 2 gelten für die Zwecke von Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2007/46/EG.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.