Artikel 4a VO (EU) 2012/1230

EG-Typgenehmigung aerodynamischer Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen als selbstständige technische Einheiten

1. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter legt der Typgenehmigungsbehörde einen Antrag auf EG-Typgenehmigung für eine aerodynamische Luftleiteinrichtung oder Ausrüstung als selbstständige technische Einheit vor.

Der Antrag ist nach dem Muster des Beschreibungsbogens in Anhang V Teil C zu erstellen.

2. Sind die einschlägigen Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllt, erteilt die Genehmigungsbehörde eine EG-Typgenehmigung für selbstständige technische Einheiten und vergibt eine Typgenehmigungsnummer nach dem in Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG dargelegten Nummerierungsschema.

Ein Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Typ einer selbstständigen technischen Einheit zuteilen.

3. Für die Zwecke von Absatz 2 stellt die Typgenehmigungsbehörde einen EG-Typgenehmigungsbogen nach dem Muster in Anhang V Teil D aus.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.