Artikel 4a VO (EU) 2012/1230
EG-Typgenehmigung aerodynamischer Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen als selbstständige technische Einheiten
1. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter legt der Typgenehmigungsbehörde einen Antrag auf EG-Typgenehmigung für eine aerodynamische Luftleiteinrichtung oder Ausrüstung als selbstständige technische Einheit vor.
Der Antrag ist nach dem Muster des Beschreibungsbogens in Anhang V Teil C zu erstellen.
2. Sind die einschlägigen Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllt, erteilt die Genehmigungsbehörde eine EG-Typgenehmigung für selbstständige technische Einheiten und vergibt eine Typgenehmigungsnummer nach dem in Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG dargelegten Nummerierungsschema.
Ein Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Typ einer selbstständigen technischen Einheit zuteilen.
3. Für die Zwecke von Absatz 2 stellt die Typgenehmigungsbehörde einen EG-Typgenehmigungsbogen nach dem Muster in Anhang V Teil D aus.
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