Artikel 5 VO (EU) 2012/1230
Für die Zulassung/den Betrieb zulässige Massen
1. Für die Zwecke der Zulassung und Inbetriebnahme von gemäß dieser Verordnung typgenehmigten Fahrzeugen legen die nationalen Behörden für jede Variante und Version innerhalb eines Fahrzeugtyps die folgenden Massen fest, die gemäß der Richtlinie 96/53/EG für den innerstaatlichen Verkehr oder den grenzüberschreitenden Verkehr zugelassen sind:
- a)
- die zulässige Zulassungs-/Betriebsmasse in beladenem Zustand;
- b)
- die zulässige Zulassungs-/Betriebsachslast einer Achse (der Achsen);
- c)
- die zulässige Zulassungs-/Betriebsachslast einer Achsgruppe;
- d)
- die zulässige Zulassungs-/Betriebsanhängelast;
- e)
- die zulässige Zulassungs-/Betriebsmasse einer Fahrzeugkombination in beladenem Zustand.
Die nationalen Behörden legen das Verfahren für die Ermittlung der im ersten Unterabsatz genannten zulässigen Zulassungs-/Betriebsmassen fest. Sie bestimmen die Behörde, die für die Ermittlung dieser Massen zuständig ist und legen fest, welche Angaben dieser zuständigen Behörde vorzulegen sind.
2. Die nach dem in Absatz 1 genannten Verfahren ermittelten zulässigen Zulassungs-/Betriebsmassen dürfen nicht höher sein als die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Höchstmassen.
3. Die zuständige Behörde konsultiert den Hersteller hinsichtlich der Verteilung der Last auf die Achsen oder Achsgruppen, um zu gewährleisten, dass die Fahrzeugsysteme, insbesondere die Lenk- und die Bremsanlage, ordnungsgemäß funktionieren.
4. Bei der Ermittlung der zulässigen Zulassungs-/Betriebsmassen stellen die nationalen Behörden sicher, dass die Anforderungen der in den Anhängen IV und XI der Richtlinie 2007/46/EG aufgeführten Rechtsakte auch weiterhin erfüllt werden.
5. Wenn nationale Behörden zu dem Schluss kommen, dass die Anforderungen in einem der in den Anhängen Annex IV und XI der Richtlinie 2007/46/EG aufgezählten Rechtsakte (mit Ausnahme der vorliegenden Verordnung) nicht mehr erfüllt werden, verlangen sie, dass neue Prüfungen durchgeführt werden und eine neue Typgenehmigung erteilt wird oder gegebenenfalls von der Typgenehmigungsbehörde, die die ursprüngliche Typgenehmigung erteilt hat, eine Erweiterung der Typgenehmigung genehmigt wird.
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