Artikel 6 VO (EU) 2012/1230

Ausnahmen

1. Unbeschadet von Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 96/53/EG kann eine EG-Typgenehmigung für solche Fahrzeuge erteilt werden, deren Abmessungen die Anforderungen der vorliegenden Verordnung überschreiten und die für den Transport von unteilbaren Ladungen vorgesehen sind. In solchen Fällen muss aus dem Typgenehmigungsbogen und aus der Übereinstimmungsbescheinigung eindeutig hervorgehen, dass das Fahrzeug nur für den Transport von unteilbaren Ladungen vorgesehen ist.

2. Die Mitgliedstaaten können gemäß der Artikel 23 und 24 der Richtlinie 2007/46/EG Genehmigungen für Fahrzeuge ausstellen, die die in Absatz 1.1 der Teile B, C und D von Anhang I dieser Verordnung genannten Abmessungen überschreiten.

Typgenehmigungen gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2007/46/EG unterliegen den in Anhang XII Teil A Abschnitt 3 dieser Richtlinie genannten höchstzulässigen Stückzahlen.

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